Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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von Bruenneck, Die Verbindung des Kirchenpatronats mit dem 
Archidiakonat im norddeutschen, insonderheit mecklen- 
burgisch -pommerschen Kirchenrecht des Mittelalters. 
Halle, M. Niemeyer, 1903. 55 S. M. 1.80. 
Unter den Instituten des katholischen Kirchenrechts erweckt ein beson- 
ders starkes rechtsgeschichtliches Interesse der Archidiakonat mit seiner eigen- 
artigen Entwicklung im Mittelalter. Die vorliegende Studie fördert, gestützt 
gerade auf das für die Erkenntnis des tatsächlich geltenden Kirchenrechts jener 
Zeit hochwichtige Urkundenmaterial, die Geschichte des Archidiakonats durch 
Beleuchtung einer eigentümlichen Verbindung, welche im norddeutschen, beson- 
ders im mecklenburgisch-pommgrschen Kirchenrecht des Mittelalters zwischen 
dem Kirchenpatronat und dem Archidiakonat bestand. Nicht selten wird in 
Urkunden des 13. Jahrhunderts, welche sich auf norddeutsche, besonders 
mecklenburgisch-pommersche Verhältnisse beziehen, in Verknüpfung mit be- 
stimmten Kirchen eines jus patronatus, quod bannum seu jus synodale voca- 
mus Erwähnung getan. Hinschius hatte vermutet, dass es sich dabei gar 
nicht um Kirchenpatronat im eigentlichen Sinne handle: der Ausdruck 
Patronat werde vielmehr in den Urkunden in einer höchst sonderbaren und 
ungewöhnlichen Weise auf den Archidiakonat angewandt. Demgegenüber 
gesteht von BRUENNECK zu, dass bannum seu jus synodale allerdings in mittel- 
alterlichen Urkunden gleichbedeutend gebraucht werde mit Archidiakonat 
oder archidiakonalem Recht. Aber er weist im übrigen nach, dass in der 
Wendung jus patronatus quod bannum seu jus synodale vocamus allerdings 
wirkliches Patronatsrecht in Frage stehe, aber ein besonders geartetes Pa- 
tronat, welches mit dem Archidiakonat verbunden gewesen und von diesem 
in besonderer Weise beeinflusst worden sei. Das mit dem Archidiakonat 
verbundene Patronat hätten in dem hier in Rede stehenden Rechtsgebiet 
nicht nur Klöster und Stifte besitzen können, sondern auch weltliche Herren 
(vgl. Hınschrus, Kirchenrecht II S. 201). Die eigentümlichen Wirkungen 
aber, welche bei dem mit dem Archidiakonat verbundenen Patronatsrecht 
eines Klosters eingetreten, charakterisiert von BRUENNECK wie folgt: „Dem 
hevorrechtigten Kloster steht es frei, in den eigenen Gütern und Dörfern 
Kirchen zu errichten. Es braucht im einzelnen Falle dazu nicht die sonst 
nach kanonischem Recht notwendige Genehmigung des Diözesanbischofs ein- 
zuholen. An den neu errichteten Kirchen erlangt es ohne weiteres das Pa- 
tronatsrecht, welches dem ihm an schon vorhandenen Kirchen verliehenen 
Patronat hinzutritt. Sein Patronatsrecht greift aber weiter in Dörfer hin- 
über, welche zwar schon ausserhalb der Grenzen der eigenen Grundherr- 
schaft, immer aber noch im Bereiche seiner geistlichen Gerichtsbarkeit und 
ın seinem Archidiakonatsprengel liegen. Wie da die Errichtung von Ka- 
pellen und Filialkirchen für die bei einer Mutterkirche seines Patronats ein- 
gepfarrten Dorfbewohner von ihm und seiner Bewilligung abhängt, erlangt 
es das Patronat an den mit seiner Erlaubnis errichteten Kapellen oder Filial-
	        
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