Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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künstlicher Wasserstrassen, welche Staatseigentum sind, dürfen 
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten 
und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. . . . Auf 
fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- 
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder 
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, 
sondern nur dem Reiche zu.“ 
Die Erhebung von Fluss- und Wasserzöllen ist danach, ab- 
gesehen von dem Falle, wenn es sich darum handelt, fremde 
Schiffe und deren Ladungen mit höheren Abgaben als inländische 
Schiffe und deren Ladungen zu belasten, Sache der Einzelstaaten 
und nicht des Reiches. Die Fluss- und Wasserzölle unterliegen 
aber der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches. Die 
Reichsverfassung beschränkt die Befugnis der Einzelstaaten zur 
Erhebung von Schiffahrtszöllen, indem sie vorschreibt, dass auf 
den natürlichen Wasserstrassen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Veranstaltungen erhoben werden, und dass diese Ab- 
gaben nicht die Unterhaltungskosten und gewöhnlichen Her- 
stellungskosten übersteigen dürfen. Von dieser Beschränkung 
kann im Wege der Reichsgesetzgebung eine Ausnahme gewährt 
werden. Eine solche Ausnahme muss indessen mit der zu einer 
Verfassungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit im Bundes- 
rat beschlossen werden. Stehen der Erhebung von Schiffahrts- 
zöllen völkerrechtliche Verereinbarungen entgegen, so kann die 
Reichsgesetzgebung hiervon nicht dispensieren, soweit aus diesen 
Vereinbarungen fremde Staaten Rechte erworben haben. Ein 
Eingriff in diese Rechte würde eine Verletzung völkerrecht- 
licher Vorschriften enthalten. Sind unter mehreren deutschen 
Staaten Vereinbarungen über die Nichterhebung von Zöllen auf 
bestimmten Flüssen getroffen, so steht nichts im Wege, dass 
die Reichsgesetzgebung trotzdem einem Staate die Ermächtigung 
erteilt, in Widerspruch mit diesen Vereinbarungen auf seinem 
Gebiet Flusszölle zu erheben. Die Reichsgesetzgebung kann
	        
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