— 148 —
1886 wurde die Stadt Bremen ermächtigt, für den Fall, dass sie
eine Korrektion des Fahrwassers der Weser auf der Strecke
zwischen Bremen und Bremerhaven vornehmen liesse, Abgaben
von den Ladungen grösserer Schiffe, welche die korrigierte Strecke
auf der Fahrt von einem Bremischen Hafen nach See oder um-
gekehrt benutzen, nach Massgabe der für künstliche Wasser-
strassen im Art. 54 RV getroffenen Bestimmung zu erheben.
Bezüglich der Abgaben von der Schiffahrt auf der Weser hatten
Preussen und Oldenburg vertragsmässige Rechte. Durch eine
Vereinbarung vom 26. Jan. 1856 zwischen Preussen, Han-
nover und Kurhessen einerseits und Bremen anderseits wurde
die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf der Weser aufgehoben.
Die Zustimmung der preussischen und oldenburgischen Regierung
zu dem Gesetze vom 5. April 1886 ist nicht als erforderlich
angesehen, es ist nur insofern auf die preussischen und olden-
burgischen Interessen Rücksicht genommen, als die Erhebung
von Abgaben nur von dem Schiffsverkehr der Bremischen Häfen
gestattet worden ist.
Der Art. 54 RV gestattet den Einzelstaaten Schiffahrts-
abgaben in einem gewissen Masse zu erheben, soweit sie für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, entrichtet werden. Die von der Stadt
Bremen vorzunehmende Korrektion der Weser bestand in einer
Verkürzung und Geradelegung des Flussbettes, Beseitigung von
Krümmungen und Spaltungen, Abtragung von Inseln u. dgl.,
sowie einer Vertiefung des Flussbettes. Da zur Erhebung von
Abgaben für diese Massnahmen die Ermächtigung der Reichs-
gesetzgebung als erforderlich angesehen ist, so ist eine solche
Korrektion nicht zu den besonderen, zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmten Anstalten, für welche der Einzelstaat Abgaben
anzuordnen berechtigt ist, gerechnet worden.
Die Flüsse stehen unter der Hoheit desjenigen Staats, ın
dessen Gebiet sie sich befinden. Diesem Staat ist es unbenommen,