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den Schiffahrtsbetrieb auf denselben den Angehörigen anderer
Nationen zu untersagen und ihn nach seinem Ermessen zu be-
steuern. Es gibt aber Flüsse, bei denen mehrere Staaten interessiert
sind, nämlich diejenigen, welche die Grenze zwischen zwei Staaten
bilden, oder deren Lauf sich über das Gebiet mehrerer Staaten
ausdehnt. Die Reichsverfassung, Art. 4 No. 9, bezeichnet solche
Flüsse als mehreren Staaten gemeinsam; im Völkerrecht werden
sie internationale Flüsse genannt und von den nationalen, den bin-
nenstaatlichen, unterschieden. Diese internationalen Flüsse haben
den Gegenstand völkerrechtlicher Verträge gebildet. Die Schiff-
fahrt auf denselben wurde früher von den einzelnen Staaten durch
unverhältnismässig hohe Zölle im finanziellen Interesse ausgebeutet,
ausserdem war sie dadurch erschwert, dass einzelnen Städten
sog. Stapelrechte erteilt und Zwangsumladeplätze eingeführt waren.
Gegen diese Belästigungen der Schiffahrt auf solchen Flüssen
entstand, namentlich seit Ende des 18. Jahrhunderts, unter
Führung der französischen Regierung eine Reaktion. Man suchte
denselben im allgemeinen Interesse und im Interesse der Ufer-
staaten durch völkerrechtliche Verträge entgegenzutreten. Der-
artıge Verträge sind nicht nur in Bezug auf die deutschen, sondern
auch auf andere europäische, auf amerikanische und neuerdings
auch auf afrikanische Flüsse geschlossen.
Der Art. 5 des Pariser Friedensvertrages vom 30. Mai 1814
bestimmt: „Die Schiffahrt auf dem Rhein von dem Punkt an,
wo er schiffbar wird, bis zum Meer und umgekehrt soll frei sein,
so dass sie niemandem untersagt werden kann; der nächste Kon-
gress wird die Grundsätze feststellen, nach denen die von den
Uferstaaten zu erhebenden Abgaben möglichst gleichmässig und
in einer dem Handel aller Nationen möglichst günstigen Weise
zu regeln sind. Der nächste Kongress wird sich gleichfalls mit
der Frage beschäftigen, in welcher Weise diese Bestimmung auf
alle Flüsse, welche in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staa-
ten trennen oder durchströmen, ausgedehnt werden kann, damit