Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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den Schiffahrtsbetrieb auf denselben den Angehörigen anderer 
Nationen zu untersagen und ihn nach seinem Ermessen zu be- 
steuern. Es gibt aber Flüsse, bei denen mehrere Staaten interessiert 
sind, nämlich diejenigen, welche die Grenze zwischen zwei Staaten 
bilden, oder deren Lauf sich über das Gebiet mehrerer Staaten 
ausdehnt. Die Reichsverfassung, Art. 4 No. 9, bezeichnet solche 
Flüsse als mehreren Staaten gemeinsam; im Völkerrecht werden 
sie internationale Flüsse genannt und von den nationalen, den bin- 
nenstaatlichen, unterschieden. Diese internationalen Flüsse haben 
den Gegenstand völkerrechtlicher Verträge gebildet. Die Schiff- 
fahrt auf denselben wurde früher von den einzelnen Staaten durch 
unverhältnismässig hohe Zölle im finanziellen Interesse ausgebeutet, 
ausserdem war sie dadurch erschwert, dass einzelnen Städten 
sog. Stapelrechte erteilt und Zwangsumladeplätze eingeführt waren. 
Gegen diese Belästigungen der Schiffahrt auf solchen Flüssen 
entstand, namentlich seit Ende des 18. Jahrhunderts, unter 
Führung der französischen Regierung eine Reaktion. Man suchte 
denselben im allgemeinen Interesse und im Interesse der Ufer- 
staaten durch völkerrechtliche Verträge entgegenzutreten. Der- 
artıge Verträge sind nicht nur in Bezug auf die deutschen, sondern 
auch auf andere europäische, auf amerikanische und neuerdings 
auch auf afrikanische Flüsse geschlossen. 
Der Art. 5 des Pariser Friedensvertrages vom 30. Mai 1814 
bestimmt: „Die Schiffahrt auf dem Rhein von dem Punkt an, 
wo er schiffbar wird, bis zum Meer und umgekehrt soll frei sein, 
so dass sie niemandem untersagt werden kann; der nächste Kon- 
gress wird die Grundsätze feststellen, nach denen die von den 
Uferstaaten zu erhebenden Abgaben möglichst gleichmässig und 
in einer dem Handel aller Nationen möglichst günstigen Weise 
zu regeln sind. Der nächste Kongress wird sich gleichfalls mit 
der Frage beschäftigen, in welcher Weise diese Bestimmung auf 
alle Flüsse, welche in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staa- 
ten trennen oder durchströmen, ausgedehnt werden kann, damit
	        
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