Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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an einer Gegenleistung (r&ciprocit6) fehlen.“ Es kann danach 
nicht zweifelhaft sein, dass die von dem preussischen Bevoll- 
mächtigten beantragte Fassung nach der Ansicht der Konferenz 
den Sinn haben sollte, die Uferstaaten zu ermächtigen, die An- 
gehörigen fremder Staaten von der Schiffahrt auf den inter- 
nationalen Flüssen auszuschliessen, oder ihnen selbige nur unter 
schwereren Bedingungen als den Angehörigen der Uferstaaten zu 
gestatten. 
Dass die Freiheit der Schiffahrt auf den internationalen 
Flüssen nur mit dieser wesentlichen Beschränkung gewährleistet 
werden sollte, beweist der Art. 30 der Kongressakte. Dieser 
betrifft die Schiffahrt auf der Ems, bei welcher nur Preussen 
und Hannover beteiligt waren. Preussen und Hannover gewähren 
sich gegenseitig für ihre Untertanen die Freiheit zur Betreibung 
der Schiffahrt auf der Ems und geben einander die Zusicherung, 
dass die Schiffahrtsabgaben, welche demnächst in beiderseitigem 
Einverständnis näher reguliert werden sollen, für die Untertanen 
des andern Staates nicht höher sein sollen, als für die An- 
gehörigen des eigenen. Diese Zusicherungen beziehen sich aus- 
drücklich nur auf Preussen und Hannover und nicht auch auf 
andere Staaten. 
Eine weitere Bestätigung findet sich in den Schiffahrtsakten, 
welche auf dem Kongress beschlossen wurden. Der Kongress- 
akte sind zwei Schiffahrtsakte beigefügt, die eine betreffend den 
Rhein, die andere betreffend den Neckar, den Main, die Mosel, 
Maass und Schelde. Die Fassung der Rheinschiffahrtsakte in 
Betreff der Freiheit der Schiffahrt schliesst sich an die der 
Kongressakte an. In dem Art. 1 derselben ist bestimmt, dass 
die Schiffahrt auf dem Rhein, soweit er schiffbar sei, in Beziehung 
auf den Handel vollständig frei sein solle. Die Akte über die 
Schiffahrt auf den Nebenflüssen lautet Art. 6: „Die Untertanen 
der Uferstaaten des Neckars, des Mains und der Mosel sollen 
für den Rhein, und die preussischen Untertanen für die Maass
	        
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