Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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der Abgeordneten dauert fünf Jahre.“ Art. 75 Satz 1,2: „Die 
Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu ge- 
wählt. Ein gleiches geschieht im Falle der Auflösung.“ 
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeord- 
neten zur Zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 (GS S. 205)! 
& 28: „Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem 
Minister des Innern festzusetzen.“ 
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (BGBl. 
S. 63) Art. 24 Satz 1 [in der Fassung des Gesetzes, betr. die Ab- 
änderung des Art. 24 RV, vom 19. März 1888 (RGBl. S. 110)]: 
„Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre.“ Art. 20 
Abs. 1: „Der Reichstag geht aus... Wahlen... hervor.“ 
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes 
vom 31. Mai 1869 (BGBl. 8. 145)? 8 14: „Die allgemeinen 
Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundes- 
präsidium bestimmten Tage vorzunehmen.“ 
2. Auslegung und Beziehungen der gesetzlichen Bestimmungen 
zueinander. 
a) Das preussische Recht. 
Der von der preussischen Regierung mittelst Allerhöchster 
Botschaft vom 20. Mai 1848 der zur Vereinbarung der Verfas- 
' Vgl. Preuss. Verf. Art. 115; Interimistisches Wahlgesetz für die 
Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstentümern Hohenzollern vom 
30. April 1851 (GS S. 216); Gesetz, betr. die fernere Geltung der Verord- 
nung vom 30. Mai 1849 (GS S. 205) für die Wahlen zum Hause der Ab- 
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. Sept. und 24. Dez. 1866 mit 
der preussischen Monarchie vereinigten Landesteilen, vom 11. März 1869 
(GS S. 481); Gesetz, betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit 
der preussischen Monarchie, vom 23. Juni 1876 (GS S.169) $ 2; Gesetz, 
betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preussischen Monarchie, 
vom 18. Febr. 1891 (GS S. 11). 
* Vgl. RV Art. 20 Abs. 2; Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung 
des Deutschen Reichs in Elsass-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161) 
S 6; Gesetz, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, 
vom 15. Dez. 1890 (RGBI. S. 207) 8 4. 
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