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die gleichen Rechte zur Betreibung der Schiffahrt haben, wie die
Untertanen der Uferstaaten der beiden letzteren Flüsse.“ Hätte
die Schiffahrt auf dem Rhein allgemein freigegeben werden sollen,
so wäre diese Bestimmung überflüssig gewesen; sie beweist, dass
nur die Untertanen der Uferstaaten zum freien Schiffahrtsbetrieb
haben zugelassen werden sollen; die Untertanen der Staaten,
welche nicht zu den Uferstaaten der erwähnten Flüsse gehören,
werden von dem Schiffahrtsbetrieb auf dem Rhein und den Neben-
flüssen desselben ausgeschlossen.
Auf der Dresdener Konferenz von 1819 über die Elbschiff-
fahrt erklärte Oesterreich, die Absicht der Kontrahenten in Wien
scheine nur gewesen zu sein, das Recht der freien Beschiffung
der Elbe den Untertanen der Uferstaaten zuzugestehen, nicht
aber diese Vergünstigung, für welche keine Reziprozität bestehen
würde, auch auf Untertanen der Nichtuferstaaten auszudehnen.
Preussen stimmte damals diesem Grundsatze vollkommen bei,
hielt indessen nicht für unumgänglich notwendig, denselben
schon ausdrücklich im zweiten Artikel der Akte zu erwähnen,
sondern behielt sich vor, seine nähere Ansicht bei der Re-
daktion der Polizeigesetze usw. in Antrag zu bringen. Die
Mehrzahl der Uferstaaten trat der Auffassung Oesterreichs bei,
schloss sich aber bezüglich des Verfahrens dem preussischen Vor-
schlage an. Nur Hamburg, Hannover und Mecklenburg wollten
die Wiener Kongressakte dahin verstanden wissen, dass die Schiffe
aller Staaten zur Schiffahrt auf der Elbe zuzulassen seien. Die Elb-
schiffahrtsakte aus dem Jahre 1821 schloss sich in dem Art. 1 be-
züglich der Freigabe der Schiffahrt auf der Elbe der Fassung des
Art. 108 der Wiener Kongressakte an. Es wurde indessen der
Zusatz gemacht, dass die Schiffahrt von einem Uferstaat zu einem
andern (cabotage) ausschliessend den Untertanen derselben vor-
behalten bleibe. Im Art. 4 wurde die Ausübung der Elbschiffahrt
von einem Befähigungsnachweis abhängig gemacht, indem bestimmt
wurde, dass „jede Regierung“ Einrichtungen für die Abnahme