Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Nationen gleiche Rechte und Freiheiten wie denen der Ufer- 
staaten gewähre. Der österreichische Bevollmächtigte führte aus, 
dass dieser Vorwurf unbegründet sei, indem er von den Vor- 
schriften der Wiener Kongressakte eine Auslegung gab, die mit 
den vorstehenden Ausführungen in Uebereinstimmung steht, und 
sich auch darauf berief, dass die Auslegung der Wiener Kongress- 
akte, nach welcher nur den Uferstaaten durch dieselbe Rechte 
gewährt würden, bisher von keinem andern Staate beanstandet 
worden sei. Der englische Bevollmächtigte erwiderte darauf nur, 
dass, wenn bisher Einwendungen gegen die Rheinschiffahrtsakte, 
auf welche der österreichische Bevollmächtigte besonders Bezug 
genommen hatte, nicht erhoben seien, man daraus nicht schliessen 
dürfe, dass die Akte in Uebereinstimmung mit der Wiener Kongress- 
akte stehe. Es handelte sich also nur um eine verschiedene Aus- 
legung dieser Akte; dass eine Abänderung der Bestimmungen 
derselben durch den Pariser Frieden erfolgt sei, wurde von keiner 
Seite behauptet. Eine preussische Depesche vom 26. August 1857, 
also nach Abschluss des Pariser Friedens von 1856, enthält fol- 
gende Erklärung: „Nach den Verhandlungen der Wiener Kon- 
gressakte über Art. 109 ist es nicht zweifelhaft, dass es nicht in 
der Absicht jener Akte gelegen hat, den Nichtuferstaaten ein Recht 
zur Schiffahrt auf den konventionellen Flüssen beizulegen.“ 
Auf Grund der Vorschriften der Wiener Kongressakte sind 
für die einzelnen internationalen Flüsse in dem deutschen Gebiet 
Schiffahrtsverträge geschlossen, später zum Teil ergänzt und durch 
andere ersetzt. 
Ueber die Elbzölle ist am 22. Jan. 1870 ein Vertrag zwischen 
dem Norddeutschen Bund und Oesterreich geschlossen. Dieser 
Vertrag bestimmt in Art. 1: „Vom 1. Juli 1870 ab sollen auf der 
Elbe von den Schiffen und deren Ladungen, sowie von den Flössen, 
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, welche zur 
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden dürfen.“ 
In diesem Anlass wurde durch Bundesgesetz vom 11. Juni 1870
	        
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