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Nationen gleiche Rechte und Freiheiten wie denen der Ufer-
staaten gewähre. Der österreichische Bevollmächtigte führte aus,
dass dieser Vorwurf unbegründet sei, indem er von den Vor-
schriften der Wiener Kongressakte eine Auslegung gab, die mit
den vorstehenden Ausführungen in Uebereinstimmung steht, und
sich auch darauf berief, dass die Auslegung der Wiener Kongress-
akte, nach welcher nur den Uferstaaten durch dieselbe Rechte
gewährt würden, bisher von keinem andern Staate beanstandet
worden sei. Der englische Bevollmächtigte erwiderte darauf nur,
dass, wenn bisher Einwendungen gegen die Rheinschiffahrtsakte,
auf welche der österreichische Bevollmächtigte besonders Bezug
genommen hatte, nicht erhoben seien, man daraus nicht schliessen
dürfe, dass die Akte in Uebereinstimmung mit der Wiener Kongress-
akte stehe. Es handelte sich also nur um eine verschiedene Aus-
legung dieser Akte; dass eine Abänderung der Bestimmungen
derselben durch den Pariser Frieden erfolgt sei, wurde von keiner
Seite behauptet. Eine preussische Depesche vom 26. August 1857,
also nach Abschluss des Pariser Friedens von 1856, enthält fol-
gende Erklärung: „Nach den Verhandlungen der Wiener Kon-
gressakte über Art. 109 ist es nicht zweifelhaft, dass es nicht in
der Absicht jener Akte gelegen hat, den Nichtuferstaaten ein Recht
zur Schiffahrt auf den konventionellen Flüssen beizulegen.“
Auf Grund der Vorschriften der Wiener Kongressakte sind
für die einzelnen internationalen Flüsse in dem deutschen Gebiet
Schiffahrtsverträge geschlossen, später zum Teil ergänzt und durch
andere ersetzt.
Ueber die Elbzölle ist am 22. Jan. 1870 ein Vertrag zwischen
dem Norddeutschen Bund und Oesterreich geschlossen. Dieser
Vertrag bestimmt in Art. 1: „Vom 1. Juli 1870 ab sollen auf der
Elbe von den Schiffen und deren Ladungen, sowie von den Flössen,
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, welche zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden dürfen.“
In diesem Anlass wurde durch Bundesgesetz vom 11. Juni 1870