Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 159 — 
bestimmt, dass die Erhebung des Elbzolls spätestens am 1. Juli 
1870 aufzuhören habe. An Mecklenburg-Schwerin und an Anhalt 
wurden für die Aufhebung des Elbzolls Entschädigungen von 
1 Million Talern und 85000 Talern gewährt. 
Der Vertrag mit Oesterreich schliesst sich wörtlich an den 
Art.54 RV an. Es ist danach ausgeschlossen, Abgaben für die 
Benutzung des Flusses zur Schiffahrt zu erheben. Derartige Ab- 
gaben werden auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Ufer- 
staat Arbeiten zur Verbesserung des Fahrwassers vorgenommen 
hat, denn solche Verbesserungen gehören nicht zu den besonderen 
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Dieses 
ist bezüglich der Bestimmung des Art. 54 RV von der Reichsgesetz- 
gebung in dem Gesetz vom 5. April 1886 betr. die Erhebung einer 
Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser anerkannt, kann auch nach dem 
Wortlaut des Vertrages wie des Art. 54 einem Zweifel nicht wohl 
unterliegen. Wenn daher von einer Regierung zur Verbesserung 
des Fahrwassers eine Vertiefung des Flussbettes vorgenommen 
wird, so muss sie diese Kosten allein tragen, ohne die Schiffe, 
die das Fahrwasser benutzen, zu einem Beitrage heranziehen zu 
können. Dasselbe gilt von Flusskorrektionen. Die Uferregierungen 
sind verpflichtet, das Fahrwasser in gutem Stande zu erhalten. Ver- 
anstalten sie zu diesem Behufe eine Veränderung des Flussbettes, 
so erlangen sie dadurch nicht die Befugnis, Schiffahrtsabgaben zu 
erheben. Denkbar wäre es, dass eine künstliche Wasserstrasse 
zur Verkürzung des Weges zwischen zwei Flusskrümmungen her- 
gestellt würde, und dass dessenungeachtet der alte Wasserlauf in 
einem guten, den Anforderungen der Schiffahrt entsprechenden 
Zustande erhalten würde. In diesem Falle wäre die Uferregierung 
durch den Vertrag nicht behindert, für die Benutzung der künst- 
lichen Wasserstrasse eine Abgabe von den Schiffen zu erheben. 
Die künstliche Wasserstrasse wäre eben nicht der Fluss, sondern 
dieser bestände in dem alten Laufe, der in vorschriftsmässigem 
Zustande erhalten bliebe. Anders würde aber die Sache liegen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.