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bestimmt, dass die Erhebung des Elbzolls spätestens am 1. Juli
1870 aufzuhören habe. An Mecklenburg-Schwerin und an Anhalt
wurden für die Aufhebung des Elbzolls Entschädigungen von
1 Million Talern und 85000 Talern gewährt.
Der Vertrag mit Oesterreich schliesst sich wörtlich an den
Art.54 RV an. Es ist danach ausgeschlossen, Abgaben für die
Benutzung des Flusses zur Schiffahrt zu erheben. Derartige Ab-
gaben werden auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Ufer-
staat Arbeiten zur Verbesserung des Fahrwassers vorgenommen
hat, denn solche Verbesserungen gehören nicht zu den besonderen
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Dieses
ist bezüglich der Bestimmung des Art. 54 RV von der Reichsgesetz-
gebung in dem Gesetz vom 5. April 1886 betr. die Erhebung einer
Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser anerkannt, kann auch nach dem
Wortlaut des Vertrages wie des Art. 54 einem Zweifel nicht wohl
unterliegen. Wenn daher von einer Regierung zur Verbesserung
des Fahrwassers eine Vertiefung des Flussbettes vorgenommen
wird, so muss sie diese Kosten allein tragen, ohne die Schiffe,
die das Fahrwasser benutzen, zu einem Beitrage heranziehen zu
können. Dasselbe gilt von Flusskorrektionen. Die Uferregierungen
sind verpflichtet, das Fahrwasser in gutem Stande zu erhalten. Ver-
anstalten sie zu diesem Behufe eine Veränderung des Flussbettes,
so erlangen sie dadurch nicht die Befugnis, Schiffahrtsabgaben zu
erheben. Denkbar wäre es, dass eine künstliche Wasserstrasse
zur Verkürzung des Weges zwischen zwei Flusskrümmungen her-
gestellt würde, und dass dessenungeachtet der alte Wasserlauf in
einem guten, den Anforderungen der Schiffahrt entsprechenden
Zustande erhalten würde. In diesem Falle wäre die Uferregierung
durch den Vertrag nicht behindert, für die Benutzung der künst-
lichen Wasserstrasse eine Abgabe von den Schiffen zu erheben.
Die künstliche Wasserstrasse wäre eben nicht der Fluss, sondern
dieser bestände in dem alten Laufe, der in vorschriftsmässigem
Zustande erhalten bliebe. Anders würde aber die Sache liegen,