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darin ausserdem bemerkt ist, dass keine Abgaben von der Donau-
schiffahrt erhoben werden dürfen, .die nicht in dem Friedens-
vertrage ausdrücklich gestattet seien. Der Vertrag gestattet aber
nicht allgemein Abgaben für die Verbesserung des Fahrwassers.
Bei der Rheinschiffahrtsakte von 1868 sind zwei ausländische
Staaten als Kontrahenten beteiligt, nämlich die Niederlande und
Frankreich. Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein können danach
nicht ohne Zustimmung der Niederlande eingeführt werden. Was
Frankreich anlangt, so hatte es die Rheinschiffahrtsakte als Ufer-
staat geschlossen; inzwischen hat es aufgehört, zu den Uferstaaten
des Rheins zu gehören. Dieser Umstand würde allein wohl nicht
geeignet sein, ihm die vertragsmässigen Rechte aus der Rhein-
schiffahrtsakte, deren Bestimmungen sich nicht bloss auf die Ufer-
staaten und deren Einwohner beziehen, abzusprechen. Die Rhein-
schiffahrtsakte ist aber, soweit Frankreich dabei beteiligt ist,
durch den Krieg von 1870 aufgehoben und in dem Frankfurter
Frieden ist bestimmt: Art. 5. „Beide Nationen sollen in Bezug
auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-
Rhöne-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in
Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Be-
handlung geniessen. Das Flössrecht wird beibehalten.“ Im Art. 11
ist allerdings bestimmt, dass die „Schiffahrtsverträge“ wieder in
Kraft treten sollen, aber unter diesen können gegenüber der
Bestimmung des Art. 5 nur Verträge über die Seeschiffahrt ver-
standen werden, wie überhaupt die Flussschiffahrtsakte nicht als
Schiffahrtsverträge bezeichnet zu werden pflegen. Frankreich
kann daher gegen die Einführung von Abgaben auf die Schiff-
fahrt auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen keinen Wider-
spruch erheben, wenn seinen Fahrzeugen dabei eine gleiche Be-
handlung wie den inländischen zu teil wird, denn Art. 5 bestimmt
nur, dass beide Nationen in Bezug auf die Schiffahrt auf dem
Rhein und den mit demselben in Verbindung stehenden Gewässern
die gleiche Behandlung geniessen sollen.