Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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darin ausserdem bemerkt ist, dass keine Abgaben von der Donau- 
schiffahrt erhoben werden dürfen, .die nicht in dem Friedens- 
vertrage ausdrücklich gestattet seien. Der Vertrag gestattet aber 
nicht allgemein Abgaben für die Verbesserung des Fahrwassers. 
Bei der Rheinschiffahrtsakte von 1868 sind zwei ausländische 
Staaten als Kontrahenten beteiligt, nämlich die Niederlande und 
Frankreich. Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein können danach 
nicht ohne Zustimmung der Niederlande eingeführt werden. Was 
Frankreich anlangt, so hatte es die Rheinschiffahrtsakte als Ufer- 
staat geschlossen; inzwischen hat es aufgehört, zu den Uferstaaten 
des Rheins zu gehören. Dieser Umstand würde allein wohl nicht 
geeignet sein, ihm die vertragsmässigen Rechte aus der Rhein- 
schiffahrtsakte, deren Bestimmungen sich nicht bloss auf die Ufer- 
staaten und deren Einwohner beziehen, abzusprechen. Die Rhein- 
schiffahrtsakte ist aber, soweit Frankreich dabei beteiligt ist, 
durch den Krieg von 1870 aufgehoben und in dem Frankfurter 
Frieden ist bestimmt: Art. 5. „Beide Nationen sollen in Bezug 
auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein- 
Rhöne-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in 
Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Be- 
handlung geniessen. Das Flössrecht wird beibehalten.“ Im Art. 11 
ist allerdings bestimmt, dass die „Schiffahrtsverträge“ wieder in 
Kraft treten sollen, aber unter diesen können gegenüber der 
Bestimmung des Art. 5 nur Verträge über die Seeschiffahrt ver- 
standen werden, wie überhaupt die Flussschiffahrtsakte nicht als 
Schiffahrtsverträge bezeichnet zu werden pflegen. Frankreich 
kann daher gegen die Einführung von Abgaben auf die Schiff- 
fahrt auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen keinen Wider- 
spruch erheben, wenn seinen Fahrzeugen dabei eine gleiche Be- 
handlung wie den inländischen zu teil wird, denn Art. 5 bestimmt 
nur, dass beide Nationen in Bezug auf die Schiffahrt auf dem 
Rhein und den mit demselben in Verbindung stehenden Gewässern 
die gleiche Behandlung geniessen sollen.
	        
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