Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sung berufenen Versammlung, der sog. konstituierenden National- 
versammlung vorgelegte Verfassungsentwurf enthielt in 8 42 die 
Sätze: „Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden auf 4 Jahre 
gewählt. Alle 2 Jahre werden die Wahlen zur Hälfte erneuert. 
Im Falle der Auflösung werden sämtliche Wahlen er- 
neuert.* In dem ersten dieser Sätze lag die Bestimmung, dass 
das Mandat? des Gewählten vier Jahre nach erfolgter Wahl 
ipso iure erlöschen sollte. Und auch in der Literatur besteht 
Einhelligkeit darüber, dass nach einer Fassung wie der vor- 
gedachten die Legislaturperiode am Wahltage beginnt, mit Wahl- 
periode identisch ist*, 
® Der Ausdruck wird hier der Abkürzung halber beibehalten; dass er 
seine ursprüngliche Bedeutung für die hier in Betracht kommenden Verhält- 
nisse längst verloren hat, bedarf keiner Darlegung mehr. 
* Auch Arnpr hat sich, freilich ausdrücklich nur für die belgische 
Verfassung und die Frankfurter Reichsverfassung, in diesem Sinne aus- 
gesprochen: Wann endet der Reichstag? Deutsche Juristenztg. 1902 S. 477. 
Neuestens hat ArnpT einen Unterschied zwischen den beiden Begriffen 
„Legislaturperiode“* und „Wahlperiode“ konstruiert (vor allem in dem Auf- 
satz „Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperiode* [An- 
nalen des Deutschen Reichs 1903 S. 721 ff.], ohne jedoch diese neue Kon- 
struktion mit der vorerwähnten Auffassung in Beziehung zu setzen oder die 
letztere erkennbar fallen zu lassen. Daher ist zunächst diese zu prüfen. — Die 
neuerliche Unterscheidung ArnpTs (nur die „Wahlperiode“, nicht aber die 
„Legislaturperiode“ beginnt nach ihm am Tage der Wahl) könnte an sich 
eine sachliche Bedeutung beanspruchen, wenn es sich um eine ganz oder 
teilweise aus gewählten Mitgliedern bestehende Kammer handelt und wenn 
innerhalb der Tätigkeitsdauer derselben eine partielle Erneuerung dieses 
Mitgliederstandes eintritt. Die Differenzierung ermangelt aber, wie schon 
hier bemerkt sein mag, einer Grundlage für den allein in Frage stehenden 
Fall, dass eine Wahlkammer mit Totalerneuerung besteht. Auch der Sprach- 
gebrauch verwendet hier — und zwar mit vollem Recht — beide Ausdrücke 
synonym, er kennt keinen Unterschied zwischen Legislaturperiode und Wahl- 
periode. Dass die Unterscheidung die Lösung der Frage praktisch nicht 
fördert, zeigt auch die zunächst auf das belgische Recht bezügliche Be- 
merkung Arnpts a. a. O. S. 727f£.: „Die Kammer ist spätestens vier 
Jahre nach dem Wahltage zu schliessen.“ Vgl. ferner hierfür unten 
Anm. 32 z. E.
	        
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