— 164 —
fahrt belastet war, innerhalb Württembergs und Bayerns auf der
Donau und ihren Nebenflüssen aufgehoben sein sollten. Der
Art. 8 behält den Fortbestand folgender Abgaben vor: die eigent-
lichen Zölle, die Gebrauchsabgaben, Gebühren für gewisse öffent-
liche Anstalten, z. B. für Krahnen, Wagen, Bohlwerke usw., dann
Gebühren für geleistete Arbeiten, z. B. für Schleusen- und Brücken-
eröffnung, Niederlegung von Mastbäumen, Lotsen- und Steuer-
mannsdienste. Nach diesen Bestimmungen der Art. 7 und 8 kann
es nicht zweifelhaft sein, dass Bayern und Württemberg auch dann
nicht befugt sein sollten, Schiffahrtsabgaben zu erheben, wenn sie
das Fahrwasser der Donau durch Vertiefung des Bettes, Korrek-
tionen des Stromes oder ähnliche Massnahmen verbessern würden.
In Anlass des Pariser Friedens von 1856 wurde am 7. Nov.
1857 eine Donauschiffahrtsakte zwischen Oesterreich, Bayern, der
Türkei und Württemberg geschlossen. Diese Akte bestimmte
im Anschluss an die Fassung der Wiener Kongressakte im Art. 1,
dass die Schiffahrt auf der Donau, soweit sie schiffbar sei, in
Bezug auf den Handel vollständig frei sein solle. Im Art. 8
wurde jedoch die Schiffahrt zwischen den Häfen der einzelnen
Staaten untereinander den Untertanen der Uferstaaten ausschliess-
lich vorbehalten. Bezüglich der Schiffahrtsabgaben wurde im
Art. 19 bestimmt, dass keine Abgabe, die sich allein auf die
Tatsache der Beschiffung gründe (base uniquement sur le fait
de la navigation du fleuve) und keine Steuern von den an Bord
befindlichen Waren erhoben werden dürfen. Auf dem Flusse
sollten kein Zoll und keine Abgabe, die nicht ausdrücklich in
der Akte vorgesehen, gefordert werden dürfen. Die Abgaben,
die in der Akte zugelassen werden, entsprechen den bezüglichen
Bestimmungen des Vertrages von 1851. Ferner wurden im
Art. 21 Schiffahrtsabgaben zur Deckung der Kosten der Ver-
besserung des Fahrwassers gestattet, soweit die Massnahmen
von der Kommission der Uferstaaten einstimmig als notwendig
anerkannt seien. Die letztere Ausnahme wird für Bayern und