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Württemberg keine praktische Bedeutung haben. Es ist also
nach diesem Vertrage Bayern und Württemberg nicht gestattet,
ohne Zustimmung Oesterreichs und der Türkei Schiffahrtsabgaben
auf der Donau zu erheben. Wir sehen, wie der Ausdruck, dass
keine Schiffahrtsabgabe „bas& uniquement sur le fait de la navi-
gation“ eingeführt werden darf, aufgefasst worden ist. Kein
Uferstaat ist für sich allein berechtigt, Abgaben zur Deckung
der Kosten einer in seinem Gebiete vorgenommenen Verbesserung
des Fahrwassers einzuführen, er bedarf zu einer solchen Mass-
nahme der Mitwirkung der andern Uferstaaten. Die Akte von
1857 hat bei den Signatarmächten des Pariser Friedens Wider-
spruch gefunden, sie ist für den unteren Teil der Donau später
abgeändert und, wie es scheint, für diesen überhaupt niemals in
Kraft getreten. Für Bayern und Württemberg kommt es in der
fraglichen Beziehung nicht darauf an, ob die Akte von 1857
Gültigkeit hat, denn sie stimmt im wesentlichen mit dem Vertrage
von 1851 überein. Indessen darf man wohl annehmen, dass nach
den Territorialveränderungen, die an dem unteren Teil der Donau
stattgefunden haben, infolge deren die Türkei nicht mehr als
Uferstaat der Donau in Betracht kommt, der Vertrag von 1857,
soweit die Türkei dabei beteiligt ist, die verbindliche Kraft ver-
loren hat, dass also die Türkei zu einem Einspruch gegen die
Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf der württembergischen und
bayerischen Strecke der Donau und ihrer Nebenflüsse nicht mehr
berechtigt ist. Zwischen Bayern und Russland ist am 18. Juni
1853 ein Vertrag über gegenseitige Begünstigungen bei der Donau-
schiffahrt geschlossen. Bayern verpflichtet sich danach, die russi-
schen Schiffe auf der Donau ebenso zu behandeln wie die
österreichischen, und diesen Schiffen die gleichen Vorteile zu teil
werden zu lassen wie denjenigen, die in dem Vertrage vom
2. Dez. 1851 den österreichischen Schiffen zugesichert seien oder
später für dieselben ausbedungen werden möchten. Der Vertrag
gilt aber nur für fünf Jahre und scheint nicht erneuert zu sein.