Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 166 — 
Die Wiener Kongressakte ist, ungeachtet der Bestimmungen 
des Pariser Friedens von 1856, für die Donau nicht zur Aus- 
führung gelangt, in der Weise, dass eine gemeinschaftliche Donau- 
schiffahrtsakte vereinbart worden ist. Die Akte von 1857, welche 
sich auf den ganzen Lauf der Donau bezog, ist, wie bemerkt, 
an dem Widerspruch der andern Grossmächte, welche den 
Pariser Frieden mit geschlossen haben, gescheitert. Die Ufer- 
staaten der unteren Donau können daher nicht als berechtigt 
angesehen werden, auf Grund der Wiener Kongressakte einen 
Widerspruch gegen die Einführung von Donauzöllen in Bayern 
und Württemberg zu erheben. 
Aus dem Obigen ergibt sich, dass zur Einführung von Fluss- 
zöllen auf dem Rhein die Zustimmung der niederländischen Re- 
gierung, auf der Elbe und Donau diejenige der österreichischen 
Regierung erforderlich ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn 
zur Verbesserung des Fahrwassers durch Vertiefung, Korrek- 
tionen u. dgl. bedeutende Aufwendungen gemacht sind. Die 
Verträge schliessen die Anordnung von Flusszöllen zur gänz- 
lichen oder teilweisen Deckung derartiger Ausgaben aus. Andern 
Staaten stehen Vertragsrechte nicht zu, auf Grund deren sie einen 
Widerspruch gegen die Einführung von Abgaben auf die Fluss- 
schiffahrt erheben könnten. Nur im Gebiete des vormaligen König- 
reichs Hannover dürfen Elbzölle nicht erhoben werden, ohne die 
Zustimmung der Mächte, welche den Vertrag über die Ablösung 
des Stader Zolles geschlossen haben. Jede dieser Mächte hat 
aus diesem Vertrag den Anspruch, dass in Hannover Schiffahrts- 
abgaben von den Schiffen, welche unter ihrer Flagge die Elbe 
befahren, nicht gefordert werden. — Ist die Zustimmung der 
fremden Staaten zur Einführung von Abgaben auf die Flussschiff- 
fahrt zu erwarten? 
Die Erhebung von Flusszöllen steht in Widerspruch mit der 
im Völkerrecht vorherrschenden Tendenz. Diese geht dahin, dass 
die Schiffahrt auf den mit der See in Verbindung stebenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.