Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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seine Werke selbst für die Zeit, in welcher die letzten Auflagen 
erschienen, ein den wahren Umständen nicht mehr entsprechendes 
Bild geben. Die hierdurch entstandene Lücke ist durch REDLICH 
in vortrefflicher Art ausgefüllt worden. Man darf aber hierbei 
nicht übersehen, dass seine Aufgabe wesentlich leichter war als 
die seines Vorgängers, da er nicht nur einer in den Hauptzügen 
vollendeten Entwicklung gegenüberstand, sondern auch einer 
Umgestaltung der englischen staatsrechtlichen Theorien, durch 
welche vieles über Bord geworfen worden war, das zur Zeit, in 
welche die Gxneistschen Forschungen fallen, noch als unumstöss- 
liches Dogma galt, und es darf hierbei auch nicht vergessen 
werden, dass die Literatur, welche diese theoretische Umgestaltung 
bewirkt hat, vielfache Anregungen durch die GxeEisTschen 
Werke erhalten hat, deren Ansehen in England ebenso hoch 
stand wie im Vaterlande des Altmeisters. Sowohl die Tatsachen 
wie die wissenschaftlichen Grundlagen waren für REDLICH wesent- 
lich günstiger wie für GNEIST, aber es muss anerkannt werden, 
dass REDLICH diese Gunst der Umstände in vollstem Masse aus- 
genutzt hat. Sein Werk zerfällt in drei Teile, von welchen der erste 
die historische Entwicklung in ihrer Gesamtheit schildert, wäh- 
rend der zweite den gegenwärtigen Zustand der einzelnen Ein- 
richtungen behandelt, allerdings wiederum mit historischen An- 
knüpfungen, wie sie bei einer Beschreibung englischer Einrich- 
tungen überhaupt unvermeidlich sind. Der dritte Teil enthält 
eine theoretische Auseinandersetzung, welche die GxEISTschen 
Lehren über die Bedeutung des Selfgovernment bekämpft. 
Von hervorragendem Werte ist der historische Teil. Er 
greift die leitenden Tendenzen in der Entwicklung des poli- 
tischen Systems in einer äusserst klarsehenden Weise heraus, 
und die Fülle von Einzelheiten vereinigt sich hierdurch zu einem 
in übersichtlicher Plastik hervortretenden Gesamtbilde Mit 
Recht sieht REDLICH in der Gesetzgebung Eduards III. „einen, 
Kompromiss zwischen den übermässig zentralisierenden DBe-
	        
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