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Die Verfassungskommission der Nationalversammlung hat
nun aber den ersten Satz des Entwurfs $ 42 im Art. 61 ihres
Entwurfs dahin umgestaltet: „Die Legislaturperiode der Zweiten
Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.“ Diese Fassung ist in
Art. 70 der oktroyierten Verfassung vom 5. Dez. 18485 bei-
behalten worden und von hier aus in die späteren Entwürfe und
endlich in den Art. 73 VU vom 31. Jan. 1850 übergegangen,
während der Rest des ehemaligen 8 42 als Art. 75 der gelten-
den Verfassung wiederkehrt.
Aus der veränderten Gestalt, welche 8 42 Satz 1 des ersten
Entwurfs in Art. 73 der bestehenden Verfassung gefunden hat,
aus der Ersetzung der „Wahlperiode“ durch die „Legislatur-
periode* hat nun ARNDT a. a. OÖ. schliessen wollen, dass die
Legislaturperiode nicht mit dem Tage der Wahl beginne, und
diese Meinung vor allem auf den Gegensatz gestützt, der zwischen
der Fassung der einschlägigen Bestimmungen in der belgischen
Verfassung (Art. 51) und der Frankfurter Reichsverfassung (8 94)
einerseits und der preussischen Verfassung anderseits bestehe;
während dort das Prinzip der Volkssouveränität Ausdruck ge-
funden habe (Wahlperiode), liege der fraglichen Vorschrift ge-
rade das entgegengesetzte Prinzip zu Grunde (Legislaturperiode).
— Indessen, diese Auffassung wird der Entstehungsgeschichte
des Art. 73 a.a. OÖ. nicht gerecht. Die Motive der Verfassungs-
kommission lassen keinen Zweifel darüber, dass die von der Kom-
mission vorgenommene Veränderung des & 42 des Entwurfs ledig-
lich den Zweck und die Bedeutung haben sollte, ein partielles
Erlöschen der Mandate zu verhindern und im übrigen die abso-
lute Dauer des Mandats anderweitig festzusetzen‘. Es wurde
°GS S. 375.
° Vgl. den betreffenden Passus in den Motiven zu Art. 56—62 bei
RAuER, Protokolle der von der Versammlung zur Vereinbarung der preussi-
schen Verfassung ernannt gewesenen Verfassungskommission (Berlin 1849)
S.130f.: „Sie [die Verfassungskommission] konnte sich nicht bewogen finden,