Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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zirke (Rural Districts).. Als kleinste Einheit in der Hierarchie 
der Kommunalverwaltung erscheint das Kirchspiel (Parish). Neu 
organisiert sind nur die ländlichen Kirchspiele (Rural Parishes), 
welche, insoweit ihre Einwohnerzahl 300 überschreitet, einen 
Parish Council haben müssen, während in den kleineren Kirch- 
spielen die Gesamtversammlung der Gemeindemitglieder (Parish 
Meeting) Vertretungskörper ist. In den städtischen Kirchspielen 
besteht noch die uralte Gemeindevertretung (Vestry), doch werden 
die meisten Befugnisse, die auf dem Lande von den Parish Coun- 
cils oder Parish Meetings ausgeübt werden, in den Städten von 
den übergeordneten Körperschaften (Borough Councils oder 
Urban Distriet Councils) ausgeübt. In Bezug auf die Armenpflege 
besteht noch die Einteilung in Verbände (Unions), welche in- 
dessen häufig mit den Bezirken (Districts) der Grafschaft iden- 
tisch sind. In den städtischen Verbänden werden die Körper- 
schaften für Armenpflege (Boards of Guardians) besonders gewählt, 
in den ländlichen Verbänden bilden die Mitglieder des betref- 
fenden District Council, insoweit das Kirchspiel, das sie vertreten, 
in den Verband einbegriffen ist, den Board of Guardians. Für 
das Elementarschulwesen bestanden zur Zeit der Veröffentlichung 
des RepLicHschen Werks noch besondere Körperschaften (School 
Boards und School Attendance Committees), deren Befugnisse 
indessen infolge der Education Act 1902 in den Bezirken, in 
welchen dieselbe bereits in Kraft getreten ist, auf die County 
Councils übergegangen sind. Die Polizeiverwaltung wird in den 
Städten, die eine selbständige Polizeiverwaltung haben (es sind 
dies in der Regel alle Städte mit einer Einwohnerzahl, die 10 000 
übersteigt), von der städtischen Behörde, sonst von Ausschüssen 
(Joint Committees) beaufsichtigt, deren Mitglieder zur Hälfte 
von den Friedensrichtern der betreffenden Grafschaft, zur Hälfte 
vom County Council ernannt werden. 
Die Friedensrichter haben ihre richterlichen Obliegenheiten 
beibehalten, über welche, da die Darstellung bei REDLICH nicht
	        
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