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Die Erwähnung des Umstandes, dass die District Councils
die Bezirkssteuern (Distriet Rates) nicht direkt, sondern durch
Vermittlung der Kirchspielbeamten erheben, als Beleg dafür,
„dass wir es hier mit einer ganz unselbständigen Form der
Gemeindewirtschaft zu tun haben“ (S. 545); scheint wenig ge-
rechtfertigt angesichts der (auf 8. 495, richtig aufgeführten)
Tatsache, dass die als Muster kommunaler Selbständigkeit gel-
tenden County Councils ihre County Rate in derselben Weise
erheben.
In Bezug auf das Gerichtswesen finden sich verschiedene
Ungenauigkeiten in den Einzelangaben (z. B. in Bezug auf die
Berufung in Steuersachen S. 402, und in Bezug auf die Befug-
nisse der Stipendiary Magistrates und Recorders S. 410—411),
aber es würde zu weit führen, dieselben im einzelnen zu be-
richtigen, um so mehr, als sie das Gesamtbild nicht wesentlich be-
einflussen; nicht das gleiche gilt von der Auffassung über die
Stellung der Friedensrichter, die geeignet ist, zu weitergehenden
Missverständnissen Anlass zu geben, und welche auf einer Ueber-
schätzung der Bedeutung des Amtes und auch der durch das
Gesetz von 1888 in Bezug auf dasselbe bewirkten Veränderung
beruhen. Es muss zunächst bemerkt werden, dass die Friedens-
richter ursprünglich nicht Richter, sondern Polizeibeamte unter
dem Titel „Conservators of the Peace“ waren, und dass ihre
richterlichen Befugnisse sich erst allmählich entwickelten (vgl.
STEPHEN, History of Criminal Law Bd. 1 S. 111ff.); ferner
auch, dass ihre richterlichen Befugnisse stets ganz getrennt
von den Verwaltungsbefugnissen ausgeübt wurden. Wenn die
Friedensrichter bei den Quarter Sessions ihre sog. „Civil“-Juris-
dietion ausüben, tagen sie nicht als Gerichtshof, sondern als
Organ der Verwaltung. Der Ausdruck „Jurisdiction® bedeutet
Zuständigkeit, nicht Rechtsprechung. Ebenso sind die Ge-
schäfte, welche die Friedensrichter als „Courts of Summary
Jurisdiction@ erledigen, ganz getrennt von den Verwaltungs-
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