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vielleicht grösser ist, als der irgend eines andern Teils des eng-
lischen Rechts.“
Auch in Bezug auf einen andern Gegensatz zwischen Eng-
land und dem Festlande befindet sich der Berichterstatter nicht in
Uebereinstimmung mit REDLICH. Das System der englischen Lokal-
verwaltung wird als etwas ganz Eigenartiges geschildert und nament-
lich betont, dass in England „die ganze innere Verwaltung einzig
und allein Lokalverwaltung ist“, d. h. Verwaltung, „die von den
durch lokalen Zusammenhang natürlich gegebenen Verbänden der
Staatsbürger innerhalb der dadurch bezeichneten Territorien ge-
führt wird“ (S. XXI). Der hierdurch gewonnene Eindruck wird da-
durch bestätigt, dass diejenigen Gebiete der inneren Verwaltung,
welche nicht den kommunalen Körperschaften unterstehen, von
RepLicH überhaupt nicht berührt werden. Diese Gebiete sind aber
vorhanden und sind so zahlreich und verschiedenartig, dass sie hier
nicht in erschöpfender Weise aufgezählt werden können. Es ge-
hören hierher die Ernennungsrechte auf dem Gebiete des Kirchen-
und Universitätswesens und die Verwaltung des bedeutendsten
Teiles des Kirchenvermögens; die Beaufsichtigung der Eisenbahnen,
der Schiffahrt und der Seehäfen; die Beaufsichtigung der Fabriken
und Werkstätten nach Massgabe der Fabrikgesetze; die Ver-
waltung der Standesämter und die Grundbuchführung; die Ober-
aufsicht über das gesamte Irrenwesen; das Ackerbauwesen und
die Handhabung der Gesetzgebung über Einhegung und über
die Ablösung lehensrechtlicher Abgaben und Einschränkungen;
die Beaufsichtigung der Stiftungsschulen und der wohltätigen
Stiftungen. In Bezug auf das Schulwesen im allgemeinen haben
allerdings die Kommunalbehörden jetzt die Hauptaufsicht, aber
daneben geht auch ein direktes Eingreifen der Staatsbehörden.
Die Verwaltungsangelegenheiten, die mit dem staatlichen Gerichts-
wesen und der Strafvollstreckung und mit der Landesverteidigung
zusammenhängen, stehen selbstverständlich, ebenso wie das staat-
liche Steuerwesen, unter direkter Staatsverwaltung. Die Dar-