Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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auf diese Weise einem Uebelstande abgeholfen; denn nach & 42 
des Regierungsentwurfs hätten entweder die Mandate der durch 
Nach- bzw. Ersatzwahl Gewählten nicht die gesetzliche Zeit von 
4 Jahren hindurch dauern können oder es hätten die Mandate 
der einzelnen Abgeordneten zu verschiedenen Zeitpunkten ge- 
endet: durch die Festsetzung der Legislaturperiode der Kam- 
mer als Gesamtheit wurde in unzweideutiger Weise ein für 
alle Abgeordnete gleichzeitiger Endtermin ihrer Mitgliedschaft 
gesetzt”. Nach alledem erscheint die Aenderung, welche & 42 
des Verfassungsentwurfs erfahren hat, für die Festsetzung des 
Beginns der Legislaturperiode überhaupt unerheblich, und mit 
dem Prinzip der Volkssouveränität wird sie um so weniger in Ver- 
bindung zu bringen sein, als man nicht gut wird annehmen dür- 
fen, dass die Verfassungskommission der Nationalversammlung 
einen Satz, welcher das Prinzip der Volkssouveränität zum Aus- 
druck brachte, in sein Gegenteil, in einen das monarchische 
Prinzip hervorkehrenden hat umwandeln wollen®, 
Daraus aber folgt zugleich, dass sich das preussische Recht 
von dem der belgischen Verfassung und der Frankfurter Reichs- 
verfassung hinsichtlich des Beginns der Legislaturperiode der 
sog. Vertretungskörperschaften nicht unterscheidet, dass also auch 
nach preussischem Verfassungsrecht die Abgeordneteneigenschaft 
durch die Wahl entsteht, mithin der Tag der Wahl Anfangstag 
der Wahlperiode und diese gleich Legislaturperiode ist. Als der 
für den Beginn der Legislaturperiode massgebende Tag der Wahl 
kann nur der vom Minister des Innern gemäss 8 28 der Ver- 
ordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur 
das Ausscheiden eines Teils der Mitglieder der Kammer während der Dauer 
der Legislaturperiode [sic!] festzusetzen, um dem jedesmaligen Volkswillen 
in seiner Totalität mehr Geltung zu verschaffen.“ 
” Lasann, Die Legislaturperiode des Reichstags. Deutsche Juristenztg. 
1902 S. 490. 
® Vgl. LaBanD a. a. O.
	        
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