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auf diese Weise einem Uebelstande abgeholfen; denn nach & 42
des Regierungsentwurfs hätten entweder die Mandate der durch
Nach- bzw. Ersatzwahl Gewählten nicht die gesetzliche Zeit von
4 Jahren hindurch dauern können oder es hätten die Mandate
der einzelnen Abgeordneten zu verschiedenen Zeitpunkten ge-
endet: durch die Festsetzung der Legislaturperiode der Kam-
mer als Gesamtheit wurde in unzweideutiger Weise ein für
alle Abgeordnete gleichzeitiger Endtermin ihrer Mitgliedschaft
gesetzt”. Nach alledem erscheint die Aenderung, welche & 42
des Verfassungsentwurfs erfahren hat, für die Festsetzung des
Beginns der Legislaturperiode überhaupt unerheblich, und mit
dem Prinzip der Volkssouveränität wird sie um so weniger in Ver-
bindung zu bringen sein, als man nicht gut wird annehmen dür-
fen, dass die Verfassungskommission der Nationalversammlung
einen Satz, welcher das Prinzip der Volkssouveränität zum Aus-
druck brachte, in sein Gegenteil, in einen das monarchische
Prinzip hervorkehrenden hat umwandeln wollen®,
Daraus aber folgt zugleich, dass sich das preussische Recht
von dem der belgischen Verfassung und der Frankfurter Reichs-
verfassung hinsichtlich des Beginns der Legislaturperiode der
sog. Vertretungskörperschaften nicht unterscheidet, dass also auch
nach preussischem Verfassungsrecht die Abgeordneteneigenschaft
durch die Wahl entsteht, mithin der Tag der Wahl Anfangstag
der Wahlperiode und diese gleich Legislaturperiode ist. Als der
für den Beginn der Legislaturperiode massgebende Tag der Wahl
kann nur der vom Minister des Innern gemäss 8 28 der Ver-
ordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur
das Ausscheiden eines Teils der Mitglieder der Kammer während der Dauer
der Legislaturperiode [sic!] festzusetzen, um dem jedesmaligen Volkswillen
in seiner Totalität mehr Geltung zu verschaffen.“
” Lasann, Die Legislaturperiode des Reichstags. Deutsche Juristenztg.
1902 S. 490.
® Vgl. LaBanD a. a. O.