Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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stellung der Tätigkeit der Behörden der Lokalverwaltung und 
ihrer Beziehungen zu den Zentralbehörden umfasst somit nur 
einen Teil der englischen inneren Verwaltung, und wenn wir 
diesen Umstand berücksichtigen, scheint der Unterschied zwischen 
dem englischen System und dem festländischen, insbesondere dem 
preussischen, als ein Unterschied von Einzelheiten, aber nicht als 
ein Unterschied in den Hauptgrundsätzen. Hier wie dort werden 
eine grosse Anzahl wichtiger Verwaltungsangelegenheiten unter 
der Oberaufsicht der staatlichen Behörden von erwählten Körper- 
schaften, welche eine trössere oder kleinere örtliche Einheit dar- 
stellen (unter Unterscheidung städtischer und ländlicher Bezirke) 
gehandhabt. Die Art des Eingreifens der Staatsbehörden ist 
eine andere, und sie geht auf dem Festlande in der Regel weiter 
als in England, auch gibt es Einzelunterschiede, die eine gewisse 
Bedeutung haben, z. B. dass die Zweiteilung zwischen Magistrat 
und Stadtverordneten in England nicht besteht, oder dass das 
Amt des Mayors nicht dieselbe Bedeutung hat wie die des deut- 
schen Bürgermeisters (vgl. hierüber bei RepLicHh 8. 309 ff.); 
ferner dass z. B. in Preussen Ausschüsse gebildet werden, 
bei welchen sowohl die Zentralregierung als die Kommunal- 
einheit vertreten ist (Provinzialrat, Bezirksausschuss usw.), und 
welche neben dem gewählten Vertretungskörper der betreffenden 
Einheit bestehen, während in England derartige von den Staats- 
behörden und Kommunalbehörden gemeinschaftlich besetzte Aus- 
schüsse nicht bestehen. Die Beobachtung derartiger Einzel- 
unterschiede ist interessant und lehrreich, aber sie ändern 
die Hauptsache nicht, dass hier wie dort die wirksame Tätig- 
keit der Kommunalvertretungskörper unter der Aufsicht der 
Zeentralregierung steht und dass auch in England die Zentral- 
behörden auf die Tätigkeitsgebiete der kommunalen Körper- 
schaften in mannigfaltigen Richtungen direkte Einwirkung haben, 
wobei allerdings häufig die Anrufung der Gerichte die „ultima 
ratio“ ist,
	        
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