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Enntschädigungspflicht des Fiskus oder der
Gemeinde aus gefahrbringenden Mängeln
der den Beamten angewiesenen Diensträume.
Von
Dr. Benno Hırse, Kreisgerichtsrat a. D. in Berlin.
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Es bleiben nach Art. 80 EGzBGB zwar unberührt die landes-
gesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche
und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der
Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder
Dienstverhältnisse, mit Einschluss der Ansprüche der Hinterblie-
benen, jedoch nur soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche eine
besondere Bestimmung getroffen ist. Nun hat zufolge 8 618 BGB
der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so ein-
zurichten und zu unterhalten, und Dienstleistungen, die unter
seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu
regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung
es gestattet. Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in An-
sehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten ob-
liegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadenersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der 88 842—846 BGB entsprechende Anwendung,