Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 186 — 
Enntschädigungspflicht des Fiskus oder der 
Gemeinde aus gefahrbringenden Mängeln 
der den Beamten angewiesenen Diensträume. 
Von 
Dr. Benno Hırse, Kreisgerichtsrat a. D. in Berlin. 
|— 
Es bleiben nach Art. 80 EGzBGB zwar unberührt die landes- 
gesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche 
und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der 
Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder 
Dienstverhältnisse, mit Einschluss der Ansprüche der Hinterblie- 
benen, jedoch nur soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche eine 
besondere Bestimmung getroffen ist. Nun hat zufolge 8 618 BGB 
der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, 
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so ein- 
zurichten und zu unterhalten, und Dienstleistungen, die unter 
seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu 
regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahren für Leben und 
Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung 
es gestattet. Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in An- 
sehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten ob- 
liegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung 
zum Schadenersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden 
Vorschriften der 88 842—846 BGB entsprechende Anwendung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.