Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 188 — 
weiter der Schlusssatz gerechtfertigt wird, dass auch der & 618 
ebd. auf das Dienstverhältnis beider Anwendung finden müsse. 
Demgemäss ist die gesundheitsschädliche und lebensgefährliche 
Beschaffenheit der dem Beamten angewiesenen Diensträume wohl 
geeignet, darauf einen Entschädigungsanspruch zu begründen, 
wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem und der 
die Erwerbsfähigkeit des Beamten beeinträchtigenden Störung 
der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit nachgewiesen werden 
kann. Zu den durch 8 618 BGB getroffenen Räumen gehören 
nicht nur die unmittelbaren, vielmehr auch solche, die bloss mittel- 
bar für die Zwecke des Dienstes erforderlich sind, in Sonderheit 
die Abortanlagen und die Zugänge zu diesen. Bei gefahrbringenden 
Mängeln sowohl der unmittelbaren wie der mittelbaren Geschäfts- 
räume ist deshalb der Fiskus bzw. die Gemeinde aus 8 618, aber 
nicht aus & 823 BGB zur Schadloshaltung des dadurch geschä- 
digten Beamten verpflichtet. Dies ist insofern von Bedeutung, 
weil dann der Grundsatz in & 831 BGB denselben nicht aus 
seiner Verbindlichkeit zu befreien vermag, wonach die Ersatz- 
pflicht des Geschäftsherrn, der einen andern zu einer Ver- 
richtung bestellt, nicht eintritt, wenn er bei der Auswahl der 
bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften 
zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten 
hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr er- 
forderliche Sorgfalt beobachtet, oder wenn der Schaden auch bei 
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Denn es ist 
die Rechtsquelle, aus welcher der Geschädigte seinen Anspruch 
gegen den Dienstgeber als Auftraggeber ableitet, wenn die Ur- 
sache des Schadensfalles nicht diesem unmittelbar zur Last fällt, 
vielmehr auf eine Handlung oder Unterhandlung zurückzuführen 
ist, welche ein von diesem bestellter Dienstverpflichteter zu er- 
füllen bzw. zu vermeiden hatte, die Rechtsregel des $ 278 BGB. 
Und nach dieser hat der Auftraggeber ein Verschulden desjenigen, 
dessen er sich zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.