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weiter der Schlusssatz gerechtfertigt wird, dass auch der & 618
ebd. auf das Dienstverhältnis beider Anwendung finden müsse.
Demgemäss ist die gesundheitsschädliche und lebensgefährliche
Beschaffenheit der dem Beamten angewiesenen Diensträume wohl
geeignet, darauf einen Entschädigungsanspruch zu begründen,
wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem und der
die Erwerbsfähigkeit des Beamten beeinträchtigenden Störung
der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit nachgewiesen werden
kann. Zu den durch 8 618 BGB getroffenen Räumen gehören
nicht nur die unmittelbaren, vielmehr auch solche, die bloss mittel-
bar für die Zwecke des Dienstes erforderlich sind, in Sonderheit
die Abortanlagen und die Zugänge zu diesen. Bei gefahrbringenden
Mängeln sowohl der unmittelbaren wie der mittelbaren Geschäfts-
räume ist deshalb der Fiskus bzw. die Gemeinde aus 8 618, aber
nicht aus & 823 BGB zur Schadloshaltung des dadurch geschä-
digten Beamten verpflichtet. Dies ist insofern von Bedeutung,
weil dann der Grundsatz in & 831 BGB denselben nicht aus
seiner Verbindlichkeit zu befreien vermag, wonach die Ersatz-
pflicht des Geschäftsherrn, der einen andern zu einer Ver-
richtung bestellt, nicht eintritt, wenn er bei der Auswahl der
bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften
zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten
hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr er-
forderliche Sorgfalt beobachtet, oder wenn der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Denn es ist
die Rechtsquelle, aus welcher der Geschädigte seinen Anspruch
gegen den Dienstgeber als Auftraggeber ableitet, wenn die Ur-
sache des Schadensfalles nicht diesem unmittelbar zur Last fällt,
vielmehr auf eine Handlung oder Unterhandlung zurückzuführen
ist, welche ein von diesem bestellter Dienstverpflichteter zu er-
füllen bzw. zu vermeiden hatte, die Rechtsregel des $ 278 BGB.
Und nach dieser hat der Auftraggeber ein Verschulden desjenigen,
dessen er sich zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit be-