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dient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Ist ein Verschulden etwa bei Bedienung der Zentralheizung oder
der Beleuchtungskörper bzw. bei Enteisung der Zugänge zu den
unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsräumen die eigentliche
Unfallursache, so hat demungeachtet die Dienstbehörde die Schad-
loshaltung zu leisten und kann sie nicht dem Geschädigten auf
den unmittelbaren Schadensurheber dieserhalb verweisen. Eben-
sowenig kommen ihr die Grundsätze über Haftung der Beamten
aus 88 839, 841 BGB zu statten, weil ja nicht aus einer uner-
laubten Handlung im Sinne des $ 823 ebd., vielmehr aus einer
Verletzung der Pflichten des Dienstberechtigten im Sinne des
S 618 ebd. der Anspruch entspringt. Nur in dem Umfange der
Ersatzleistung kann sich ein Unterschied herausstellen, je nach-
dem ob ein plötzlich eingetretenes Ereignis oder eine fortgesetzte
Einwirkung die Störungen der Unversehrtheit herbeiführte. Denn
im ersteren Falle würde ein Betriebsunfall vorliegen, welcher
nach den Unfallfürsorgegesetzen vom 18. Juni 1901 bzw. vom
2. Juni 1902 dem Verletzten und seinen Familienangehörigen
einen Anspruch auf Unfallpension bzw. Witwen- oder Waisen-
pension sichert, während in dem letzteren eine Betriebskrankheit
anzunehmen ist, welche einen Anspruch aus 88 842 fi. BGB ver-
schafft. Ob der eine oder der andere in einem gegebenen Falle
der günstigere ist, lässt sich nur aus den begleitenden Neben-
umständen entnehmen; doch steht nicht etwa dem Geschädigten
ein Wahlrecht unter diesen zu, vielmehr wird sein Wille beein-
flusst durch die tatsächliche Feststellung eines Unfalles oder einer
Krankheit.