Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 191 — 
seits, wogegen er bei den auf dem Gebiete der Invaliditäts- 
versicherung tätigen Versicherungsanstalten derart abgeschwächt 
ist, dass hier von einer autonomen Selbstverwaltung gegenüber 
der staatlichen kaum noch die Rede sein kann. Es bestehen, 
soweit das Mass der Selbstverwaltung in Betracht kommt, sehr 
wesentliche Verschiedenheiten zwischen den Trägern der drei 
Versicherungszweige, Verschiedenheiten, welche nicht etwa in 
theoretischer, sondern vor allem in praktischer Beziehung von 
sehr erheblicher Bedeutung sind. Auch bei der Revision des 
Invaliditätsgesetzes ist der beamtete, bureaukratische Charakter 
der Versicherungsanstalt nicht nur gewahrt, sondern sogar noch 
verstärkt worden, und die Versuche, auch für diese Korporation 
die Selbstverwaltung einzuführen, blieben erfolglos. Während 
nun die Autonomie der Berufsgenossenschaften kaum ernsten 
Angriffen ausgesetzt gewesen ist, haben die Krankenkassen ihre 
autonomen Befugnisse bereits gegenüber nicht zu ignorierenden 
oder zu unterschätzenden Anfechtungen verteidigen müssen, 
welche zumeist unter der Herrschaft des Gedankens standen, die 
Autonomie derselben sei eine derart weitgehende, dass ihr gegen- 
über der Wirkungskreis der staatlichen Aufsichtsgewalt als ein 
ungenügender bezeichnet werden müsse. Der hierin liegende 
Vorwurf lässt sich aber als ein berechtigter nicht anerkennen, und 
es wird im folgenden zu zeigen sein, dass die Autonomie der 
Krankenkassen überall da, wo die Erfüllung des Zwecks der- 
selben in Frage steht, einem wirkungsvollen Aufsichtsrecht des 
Staates unterstellt ist. 
Alle Träger der öffentlichrechtlichen Versicherung unter- 
liegen einer Aufsichtsgewalt, die stets eine staatliche ist, ins- 
besondere auch dann, wenn die mit der Beaufsichtigung beauf- 
tragte Behörde keine staatliche sondern eine kommunale ist. 
Zweck der Aufsichtsgewalt ist es, dafür zu sorgen, dass die den 
Versicherungsträgern obliegenden, durch Gesetz und Statut be- 
gründeten Verpflichtungen voll und ganz erfüllt werden. Aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.