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seits, wogegen er bei den auf dem Gebiete der Invaliditäts-
versicherung tätigen Versicherungsanstalten derart abgeschwächt
ist, dass hier von einer autonomen Selbstverwaltung gegenüber
der staatlichen kaum noch die Rede sein kann. Es bestehen,
soweit das Mass der Selbstverwaltung in Betracht kommt, sehr
wesentliche Verschiedenheiten zwischen den Trägern der drei
Versicherungszweige, Verschiedenheiten, welche nicht etwa in
theoretischer, sondern vor allem in praktischer Beziehung von
sehr erheblicher Bedeutung sind. Auch bei der Revision des
Invaliditätsgesetzes ist der beamtete, bureaukratische Charakter
der Versicherungsanstalt nicht nur gewahrt, sondern sogar noch
verstärkt worden, und die Versuche, auch für diese Korporation
die Selbstverwaltung einzuführen, blieben erfolglos. Während
nun die Autonomie der Berufsgenossenschaften kaum ernsten
Angriffen ausgesetzt gewesen ist, haben die Krankenkassen ihre
autonomen Befugnisse bereits gegenüber nicht zu ignorierenden
oder zu unterschätzenden Anfechtungen verteidigen müssen,
welche zumeist unter der Herrschaft des Gedankens standen, die
Autonomie derselben sei eine derart weitgehende, dass ihr gegen-
über der Wirkungskreis der staatlichen Aufsichtsgewalt als ein
ungenügender bezeichnet werden müsse. Der hierin liegende
Vorwurf lässt sich aber als ein berechtigter nicht anerkennen, und
es wird im folgenden zu zeigen sein, dass die Autonomie der
Krankenkassen überall da, wo die Erfüllung des Zwecks der-
selben in Frage steht, einem wirkungsvollen Aufsichtsrecht des
Staates unterstellt ist.
Alle Träger der öffentlichrechtlichen Versicherung unter-
liegen einer Aufsichtsgewalt, die stets eine staatliche ist, ins-
besondere auch dann, wenn die mit der Beaufsichtigung beauf-
tragte Behörde keine staatliche sondern eine kommunale ist.
Zweck der Aufsichtsgewalt ist es, dafür zu sorgen, dass die den
Versicherungsträgern obliegenden, durch Gesetz und Statut be-
gründeten Verpflichtungen voll und ganz erfüllt werden. Aus