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keitserwägungen zu einer Aenderung des Verfahrens und der
Verwaltung der Versicherungsträger führen könnte; in dieser Be-
ziehung besteht zwischen der Autonomie dieser und der kom-
munalen überhaupt kein Unterschied, die ebenfalls mit einer
Ermächtigung der Staatsgewalt im Interesse der Zweckmässig-
keit die Anordnungen der kommunalen Körperschaften und Or-
gane zu beanstanden und abzuändern nicht zu vereinbaren ist.
Von diesen Erwägungen ausgehend muss man die Frage beant-
worten, wie das Verhältnis zwischen den Krankenkassen und der
Aufsichtsgewalt nach Massgabe des geltenden Rechts gestaltet
ist, eine Frage, die im Laufe der letzten Zeit aus Anlass der
zahlreichen Konflikte zwischen Aerzten und Krankenkassen die
öffentliche Erörterung in sehr ausgiebigem Masse beschäftigt hat
und auch bei der lediglich durch rechtliche Gesichtspunkte ge-
leiteten Besprechung keineswegs immer in der für zutreffend zu
erachtenden Weise beantwortet worden ist.
Die Befugnisse, welche der Aufsichtsbehörde den Kassen
gegenüber zustehen, sind in 8 45 KVG geregelt. Die Motive
zu dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung der ersten
Redaktion von 1883 beschränkten sich in der Hauptsache auf
die Bemerkung, dass es sich um die Einräumung der nämlichen
Rechte handle, welche nach Inhalt des Hilfskassengesetzes den
Gemeindebehörden im Verhältnis zu den Hilfskassen erteilt
worden seien, eine Bemerkung, die auch zutreffend ist. In 8 45
wird zunächst die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Befolgung
der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu überwachen,
und es wird ihr das Recht gewährt, dieselbe — die Befolgung
— durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ord-
nungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes zu er-
zwingen; dieser Satz enthält nichts weiter, als die Anerkennung
des Aufsichtsrechts mit der korrespondierenden Aufsichtspflicht ;
es kann nicht davon die Rede sein, dass durch ihn die Autonomie
der Kassen in unstatthafter Weise eingeschränkt werde, da aus-
Archiv für öffentliches Recht. XIX, 2. 13