Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wohl nicht anzuerkennen, dass grundsätzlich diese Uebernahme 
der an sich der Korporation bzw. ihren Organen obliegenden 
Funktionen durch die Aufsichtsbehörde ausserhalb des Rahmens 
der Aufsichtsgewalt falle. Gewiss, die Devolution der Be- 
fugnisse ist das einschneidendste Mittel zur wirksamen Geltend- 
machung der Aufsichtsgewalt, aber es ist immer noch ein 
Mittel zur Verwirklichung dieser, und auch der kommunalen 
Selbstverwaltung gegenüber hat selbst die liberalste Gesetzgebung 
nicht umhin gekonnt, unter den äussersten Umständen sich auch 
dieses Mittels zu bedienen, um die Befriedigung unabweislicher 
Bedürfnisse des öffentlichen Interesses zu sichern; es kann hier- 
für auf die französische Gemeindegesetzgebung verwiesen werden, 
welche ungeachtet aller Konzessionen an die von dem Standpunkt 
der Selbstverwaltung zu stellenden Forderungen gleichwohl die 
Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung unter Umständen 
vorsieht. Bei der Krankenversicherung erfordert aber das öffent- 
liche Interesse, dass die den Versicherten laut Gesetz oder Statut 
zukommende Fürsorge unbedingt ihnen auch so zu teil werde, 
wie es nach dem Inhalt dieser Rechtsvorschriften geregelt ist, 
und dieserhalb hat die Gesetzgebung kein Bedenken getragen 
zum Zwecke der Verwirklichung dieser Fürsorge äussersten 
Falles auch die Aufsichtsbehörde zu ermächtigen, selbst die 
Funktionen der Kassenorgane auszuüben. Es ist durchaus nicht 
erforderlich, dass die Nichterfüllung der Obliegenheiten der 
Kassenorgane auf einem vermeidbaren Verschulden derselben be- 
ruht, um die Aufsichtsbehörde in den Stand zu setzen, von den 
devolvierten Befugnissen Gebrauch zu machen, vielmehr ist sie 
auch dann hierzu befugt, wenn die Kassenorgane keine Ver- 
schuldung trifft; die Heranziehung des Moments der privatrecht- 
lichen Verschuldung und die Unterscheidung zwischen vermeid- 
barem und nicht vermeidbarem Verschulden hat hier, wo es sich 
um die Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Zwangsbefugnisse 
handelt, keinerlei Berechtigung und ist dem Gesetze jedenfalls 
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