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Kasse und Aerzteschaft zu Gunsten dieser entscheidet. Gewiss
ist mit der Bestellung von Kassenärzten seitens der Aufsichts-
behörde zu den von diesen gestellten Bedingungen diese Wirkung
ebensowohl verbunden, wie mit der Zulassung sämtlicher an einem
bestimmten Orte befindlicher Aerzte zur Behandlung der Ver-
sicherten; allein es liegt in dieser Folge der Geltendmachung des
Aufsichtsrechts kein Grund, die Geltendmachung des Aufsichts-
rechts selbst für unzulässig zu erklären oder in rechtlicher Hin-
sicht die selbständige Uebernahme der Vorstandsfunktionen zu
beanstanden. Ob es erforderlich war, bei Uebernahme der Er-
füllung dieser Funktionen die Massregeln zu treffen, welche in
dem gegebenen Falle getroffen wurden, ist keine Rechts-, sondern
eine Tatfrage, bei der auch nicht sowohl Rechts-, als vielmehr
tatsächliche Gründe in Betracht kommen. Es ist unbestreitbar,
dass die Aufsichtsbehörde zivilrechtlich auf Ersatz der durch ihre
Anordnungen der Kasse entstandenen Kosten in Anspruch ge-
nommen werden kann, falls sich dieselben nach Lage der Sache
als nicht geboten herausstellen sollten und die Aufsichtsbehörde
hierbei unter Missachtung der Sorgfalt und Aufmerksamkeit ge-
handelt hat, welche man von ihr zu verlangen berechtigt ist;
aber auch durch wirksame Geltendmachung dieses Anspruches
auf Ersatz seitens des Kassenvorstandes würde das Aufsichts-
recht derselben an sich mit nichten tangiert, die Haft- und Ersatz-
pflicht ergibt sich aus den bezüglichen Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts, während für die Ausübung der Aufsichtspflicht und
des Aufsichtsrechtes die speziellen Bestimmungen des Kranken-
versicherungsgesetzes massgeblich sind. Durch die Novelle des
Krankenversicherungsgesetzes vom 25. Mai 1903 ist das in $ 45 ent-
haltene Aufsichtsrecht über die Kassen weder erweitert noch be-
schränkt worden; den Anregungen, welche auf eine Erweiterung ge-
richtet waren, hat man keine Folge gegeben, wohl aber ist es für ent-
sprechend erachtet worden, die Anfechtung der von der Aufsichts-
behörde getroffenen Anordnungen im Verwaltungsstreitverfahren