Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Kasse und Aerzteschaft zu Gunsten dieser entscheidet. Gewiss 
ist mit der Bestellung von Kassenärzten seitens der Aufsichts- 
behörde zu den von diesen gestellten Bedingungen diese Wirkung 
ebensowohl verbunden, wie mit der Zulassung sämtlicher an einem 
bestimmten Orte befindlicher Aerzte zur Behandlung der Ver- 
sicherten; allein es liegt in dieser Folge der Geltendmachung des 
Aufsichtsrechts kein Grund, die Geltendmachung des Aufsichts- 
rechts selbst für unzulässig zu erklären oder in rechtlicher Hin- 
sicht die selbständige Uebernahme der Vorstandsfunktionen zu 
beanstanden. Ob es erforderlich war, bei Uebernahme der Er- 
füllung dieser Funktionen die Massregeln zu treffen, welche in 
dem gegebenen Falle getroffen wurden, ist keine Rechts-, sondern 
eine Tatfrage, bei der auch nicht sowohl Rechts-, als vielmehr 
tatsächliche Gründe in Betracht kommen. Es ist unbestreitbar, 
dass die Aufsichtsbehörde zivilrechtlich auf Ersatz der durch ihre 
Anordnungen der Kasse entstandenen Kosten in Anspruch ge- 
nommen werden kann, falls sich dieselben nach Lage der Sache 
als nicht geboten herausstellen sollten und die Aufsichtsbehörde 
hierbei unter Missachtung der Sorgfalt und Aufmerksamkeit ge- 
handelt hat, welche man von ihr zu verlangen berechtigt ist; 
aber auch durch wirksame Geltendmachung dieses Anspruches 
auf Ersatz seitens des Kassenvorstandes würde das Aufsichts- 
recht derselben an sich mit nichten tangiert, die Haft- und Ersatz- 
pflicht ergibt sich aus den bezüglichen Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechts, während für die Ausübung der Aufsichtspflicht und 
des Aufsichtsrechtes die speziellen Bestimmungen des Kranken- 
versicherungsgesetzes massgeblich sind. Durch die Novelle des 
Krankenversicherungsgesetzes vom 25. Mai 1903 ist das in $ 45 ent- 
haltene Aufsichtsrecht über die Kassen weder erweitert noch be- 
schränkt worden; den Anregungen, welche auf eine Erweiterung ge- 
richtet waren, hat man keine Folge gegeben, wohl aber ist es für ent- 
sprechend erachtet worden, die Anfechtung der von der Aufsichts- 
behörde getroffenen Anordnungen im Verwaltungsstreitverfahren
	        
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