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zur verfassungsmässigen Ausübung der zuvor erfolgenden Be-
rufung.
Damit erledigt sich auch der Versuch!!, aus $ 1 der Ge-
schäftsordnung des Hauses der Abgeordneten, (welchem der $ 1
der Geschäftsordnung des Reichstages sachlich entspricht und)
welcher in seinem Eingang lautet: „Beim Eintritt einer neuen
Legislaturperiode tritt nach Eröffnung der beiden Häuser des
Landtages .... das Haus der Abgeordneten unter dem Vorsitz
seines ältesten Mitgliedes zusammen“, einen Schluss auf den Be-
ginn der Legislaturperiode ziehen zu wollen. Denn abgesehen
davon, dass eine Geschäftsordnung nicht Gesetzesrecht modi-
fizieren kann!?, vermag das Abgeordnetenhaus die ihm durch
die Geschäftsordnung zugewiesenen Funktionen unstreitig erst
vorzunehmen, wenn es eröffnet ist; hieraus aber folgt nichts für
die Frage, ob das Abgeordnetenhaus schon vor seiner Eröffnung
existent ist.
Auch ist es für die Entscheidung unserer Frage völlig un-
erheblich, dass in den stenographischen Berichten über die Ver-
handlungen des preussischen Abgeordnetenhauses (bzw. des
Reichstages) der Wahltag nicht angegeben ist. Wenn Arnpr"°
aus dieser Tatsache folgert, dass der Wahltag für die Bestim-
mung der Legislaturperiode nicht entscheidend sein könne, so ist
dieser Schluss schon deshalb hinfällig, weil für eine Angabe
des Wahltages in Berichten über die Verhandlungen über-
haupt kein Raum ist, es sei denn, dass der Wahltag in den
11 ARNDT, Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislatur-
perioden (Annalen des Deutschen Reichs 1903) S. 735.
2 Vgl. PErELS, Das autonome Reichstagsrecht (Berlin 1903) 8. 3.
13 Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden
a. a. 0. S. 735; auch in dem Aufsatz „Die Berechnung der Legislaturperiode
in Preussen“, Preuss. Jahrb. Bd. 111 (Berlin 1903) S. 460, hier mit dem
Zusatz: „Um die Wahltage zu ermitteln, bedarf man oft geradezu [!] histo-
rischer Studien. Auch in diesem Umstande [!] muss ein starker Beweis für
die Unrichtigkeit der gegnerischen Ansicht erblickt werden.“