Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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zur verfassungsmässigen Ausübung der zuvor erfolgenden Be- 
rufung. 
Damit erledigt sich auch der Versuch!!, aus $ 1 der Ge- 
schäftsordnung des Hauses der Abgeordneten, (welchem der $ 1 
der Geschäftsordnung des Reichstages sachlich entspricht und) 
welcher in seinem Eingang lautet: „Beim Eintritt einer neuen 
Legislaturperiode tritt nach Eröffnung der beiden Häuser des 
Landtages .... das Haus der Abgeordneten unter dem Vorsitz 
seines ältesten Mitgliedes zusammen“, einen Schluss auf den Be- 
ginn der Legislaturperiode ziehen zu wollen. Denn abgesehen 
davon, dass eine Geschäftsordnung nicht Gesetzesrecht modi- 
fizieren kann!?, vermag das Abgeordnetenhaus die ihm durch 
die Geschäftsordnung zugewiesenen Funktionen unstreitig erst 
vorzunehmen, wenn es eröffnet ist; hieraus aber folgt nichts für 
die Frage, ob das Abgeordnetenhaus schon vor seiner Eröffnung 
existent ist. 
Auch ist es für die Entscheidung unserer Frage völlig un- 
erheblich, dass in den stenographischen Berichten über die Ver- 
handlungen des preussischen Abgeordnetenhauses (bzw. des 
Reichstages) der Wahltag nicht angegeben ist. Wenn Arnpr"° 
aus dieser Tatsache folgert, dass der Wahltag für die Bestim- 
mung der Legislaturperiode nicht entscheidend sein könne, so ist 
dieser Schluss schon deshalb hinfällig, weil für eine Angabe 
des Wahltages in Berichten über die Verhandlungen über- 
haupt kein Raum ist, es sei denn, dass der Wahltag in den 
11 ARNDT, Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislatur- 
perioden (Annalen des Deutschen Reichs 1903) S. 735. 
2 Vgl. PErELS, Das autonome Reichstagsrecht (Berlin 1903) 8. 3. 
13 Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden 
a. a. 0. S. 735; auch in dem Aufsatz „Die Berechnung der Legislaturperiode 
in Preussen“, Preuss. Jahrb. Bd. 111 (Berlin 1903) S. 460, hier mit dem 
Zusatz: „Um die Wahltage zu ermitteln, bedarf man oft geradezu [!] histo- 
rischer Studien. Auch in diesem Umstande [!] muss ein starker Beweis für 
die Unrichtigkeit der gegnerischen Ansicht erblickt werden.“
	        
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