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Hans und dem Domkapitel kam es 1647 zu einem Abkommen,
wodurch das Domkapitel sich verpflichtete, in sechs aufeinander-
folgenden Erledigungsfällen von dem Hause Holstein-Gottorp
nicht abzuweichen. Der regierende Herzog von Holstein-Gottorp
sollte aber nicht gleichzeitig Bischof sein, die Wahl vielmehr auf
einen jüngeren Prinzen des Hauses fallen. Die jüngere Linie
hiess daher geradezu die bischöfliche. Nachdem Adolf Friedrich
zur Thronfolge in Schweden berufen war, verzichtete er 1750
auf das Bistum zu Gunsten seines jüngeren Bruders Friedrich
August.
In dem Definitivvertrage von 1773 hatte der Grossfürst Paul
erklärt, dass er die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst zum
Etablissement der jüngeren holstein-gottorpischen Linie bestimmt
habe. In dieser Linie war nach dem Könige von Schweden der
Bischof Friedrich August von Lübeck der älteste. Ihm wurden
durch das Zessionsinstrument vom 8. 19. Juli 1773* die Graf-
schaften Oldenburg und Delmenhorst, so wie der König sie vom
Grossfürsten erhalten, schuldenfrei übereignet, auch wurde zu-
gleich kraft Familiengesetzes die Erbfolge nach Erstgeburtsrecht
wie im Hause Holstein üblich, festgesetzt. Die Uebertragung
erhielt am 27. Dez. 1774 die kaiserliche Bestätigung, wo-
durch die Lehenfolge in den Grafschaften nach Erstgeburtsrecht
und zwar beim Abgange des Bischofs und seiner Leibeserben
für dessen Bruders, Georg Ludwigs, Erben bestätigt wurde.
Durch kaiserliches Diplom vom 29. Dez. 1774 wurden die Graf-
schaften Oldenburg und Delmenhorst zu einem Herzogtume des
heiligen römischen Reiches und fürstlichen Thronlehen unter dem
Namen Oldenburg erhoben. Ein Beschluss der beiden Reichs-
kollegien vom 15. Mai 1778 und ein kaiserliches Ratifikations-
dekret vom 10. Juni 1778 übertrug die fürstlich holstein-gottorpi-
sche Virilstimme im Reichsfürstenrate auf die das Herzogtum
ıa..a. 0.8. 439 ff.