Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Art. 22. In Ermanglung solcher Anordnung oder falls 
der Grossherzog selbst an der Ausübung der Regierung verhindert 
sein sollte, gebührt die Regentschaft dem in der Erbfolge zunächst 
stehenden volljährigen und regierungsfähigen Prinzen. Fehlt es 
an einem solchen, so kommt die Regentschaft der Gemahlin des 
Grossherzogs, hiernächst dessen Mutter und endlich der Gross- 
mutter von väterlicher Seite desselben zu, falls und solange die 
letzteren nicht wieder vermählt sind.“ 
Das Staatsgrundgesetz spricht nur vom Thronfolgerecht 
des Mannesstammes des Herzogs Peter Friedrich Ludwig. Die 
andern Agnaten zustehenden Rechte sind durch das Staats- 
grundgesetz weder vernichtet noch anerkannt. In dem Publi- 
kationsedikte des Staatsgrundgesetzes von 1849 erklärte daher 
der Grossherzog, „dass er durch die Vereinbarung des Gesetzes 
den etwaigen Rechten des oldenburgischen Fürstenhauses nicht 
habe Eintrag tun wollen“. Auch bei der Revision des Staats- 
grundgesetzes vertrat die Regierung die Ansicht, dass im Staats- 
grundgesetze die Rechte der Agnaten weder anerkannt noch 
ausdrücklich vorbehalten zu werden brauchten, dass ihnen aber 
nicht vorgegriffen werden dürfe”. So gelangte man zu den 
geltenden Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes von 1852. 
Zwei Fälle sind hiernach zu unterscheiden. Die Regelung 
der Regentschaft kann mit der Wirkung, dass die bloss dis- 
positiven Bestimmungen des Art. 22 dadurch ausser Kraft gesetzt 
werden, durch Anordnung des Grossherzogs mit Zustimmung des 
Landtages, also durch einfaches Gesetz geschehen. Die Regelung 
der Thronfolge für den Fall des Aussterbens des grundgesetzlich 
allein berufenen Mannesstammes von Herzog Peter Friedrich 
Ludwig kann dagegen nur durch grundgesetzliche Bestimmung, 
d.h. durch formelles Verfassungsgesetz erfolgen. Dazu ist nach 
Art. 212 des Staatsgrundgesetzes erforderlich: 1. ein Beschluss 
  
” Darstellung des Grossherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums 
in der Kreuzzeitung No. 147, 2. Beilage, vom 27. März 1904. 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 2. 14
	        
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