Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Verhandlungen erwähnt wird, z. B. bei Wahlprüfungsverhand- 
lungen '*. 
Gegen die hier vertretene Auffassung hat des weiteren 
HERRFURTH!® darauf hingewiesen, dass in Bayern nach ausdrück- 
licher Gesetzesvorschrift!%° der Beginn der Legislaturperiode auf 
den Tag der Wahl festgesetzt sei, und daraus gefolgert, dass, 
wo eine solche ausdrückliche Bestimmung fehle, die Legislatur- 
periode nicht als am Tage der Wahl beginnend angesehen werden 
könne, dann aber als Anfangstag nur der Tag des ersten Zu- 
sammentritts bleibe. Indessen diese Beweisführung täuscht: Zu- 
nächst spricht die Heranziehung derartiger Gesetze für die hier ver- 
tretene Meinung insofern, als sie zeigt, dass der Begriff der 
Legislaturperiode nicht die Entstehung der Volksvertretung 
erst am Tage des ersten Zusammentritts zur notwendigen Folge 
hat. Aber auch im übrigen ist das argumentum e contrario ein 
Scheingrund: Das Gesetz von Sachsen-Weimar!” enthält die aus- 
drückliche Bestimmung, dass die Legislaturperiode mit dem ersten 
Zusammentritt des Landtages beginne. Mit demselben Recht, 
mit welchem man aus der erwähnten Vorschrift des bayerischen 
und württembergischen Rechts auf einen regelmässigen Beginn 
der Legislaturperiode am Zusammentrittstermin per argumentum 
* Dasselbe gilt an sich für eine Aufnahme der Einberufungsverordnung 
in die stenographischen Berichte. Aus äusseren Gründen findet eine solche 
dennoch statt. Aber hieraus zieht ArnDT a. a. O. nicht den Schluss, dass 
der Tag der Einberufungsverordnung für die Bestimmung der Legislatur- 
periode massgebend sei. 
5 Der Zeitpunkt der Neuwahl des Reichstags und des preussischen 
Abgeordnetenhauses. Deutsche Juristenztg. 1898 S. 3. Vgl. auch Arnpr, 
Staatsrecht a. a. O. S. 135. 
16 Gemeint ist offenbar die Königlich Allerhöchste Entschliessung, die 
Auflösung des Landtags betr., vom 28. Febr. 1863 (Bayer. RegBl. S. 169). — 
Im Prinzip entsprechend württembergische Königliche Verordnung vom 
öl. Dez. 1861, betr. die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten der 
Zweiten Kammer der Ständeversammlung (RegBl. 1862 S. 4). 
'" Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten im Grossherzogtum 
Sachsen-Weimar-Eisenach betr., vom 17. April 1896 (RegBl. S. 38) 8 46.
	        
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