Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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mark erworben und an die jüngere Linie abgetreten hatte, um 
ihr „zu einem soliden und anständigen Etablissement zu verhelfen“. 
Dabei war aber dieselbe Sukzession und Primogenitur, welche 
in dem Herzogtume Holstein bishero eingeführet und rezipiert ge- 
wesen, für die abgetretenen Lande ausdrücklich vorbehalten. Vom 
Standpunkte des Holstein-Gottorpischen Hausrechtes bildete 
Oldenburg eine Sekundogenitur, deren Gebiet nach Aussterben 
der jüngeren Linie an die Hauptlinie zurückzufallen hat. Die 
später hinzuerworbenen neuen Gebiete teilen als untrennbares 
Zubehör das Schicksal des ursprünglichen Stammlandes. Das 
Thronfolgerecht des russischen Kaiserhauses unterliegt also keinem 
Zweifel. 
Der Kaiser von Russland hat jedoch für sich und die Mit- 
glieder seines Hauses auf die Thronfolge im Grossherzogtume 
durch nachstehenden Erlass verzichtet: 
„von Gottes hilfreicher Gnade 
Wir Nicolaus der Zweite 
Kaiser und Selbstherrscher 
von ganz Russland: 
Moskau, Kiew, Wladimir, Novgorod, Zar von Kasan, Zar von 
Astrachan, Zar von Polen, Zar von Sibirien, Zar vom Taurischen 
Chersones, Zar von Georgien, Herr zu Pleskau und Grossfürst von 
Smolensk, Lithauen, Volhynien, Podolien und Finnland, Fürst von 
Esthland, Livland, Kurland und Semgallen, Samogitien, Belostok, 
Karelien, Twer, Jugorien, Permien, Wiatka, Bulgarien und anderer 
Länder, Herr und Grossfürst von Nowgorod des niederen Landes, 
Tschernigow, Rjasan, Polozk, Rostow, Jaroslaw, Belosero, Udorien 
Obdorien, Kondien, Witebsk, Mstislaw und der ganzen nörd- 
lichen Gegend, Gebieter und Herr der Länder Twerien, Karta- 
linien, Karbardinien und der Provinz Armenien, der zirkassischen 
und Gebirgsfürsten und anderer Erbherr und Beherrscher, Herr 
von Turkestan, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, 
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