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mark erworben und an die jüngere Linie abgetreten hatte, um
ihr „zu einem soliden und anständigen Etablissement zu verhelfen“.
Dabei war aber dieselbe Sukzession und Primogenitur, welche
in dem Herzogtume Holstein bishero eingeführet und rezipiert ge-
wesen, für die abgetretenen Lande ausdrücklich vorbehalten. Vom
Standpunkte des Holstein-Gottorpischen Hausrechtes bildete
Oldenburg eine Sekundogenitur, deren Gebiet nach Aussterben
der jüngeren Linie an die Hauptlinie zurückzufallen hat. Die
später hinzuerworbenen neuen Gebiete teilen als untrennbares
Zubehör das Schicksal des ursprünglichen Stammlandes. Das
Thronfolgerecht des russischen Kaiserhauses unterliegt also keinem
Zweifel.
Der Kaiser von Russland hat jedoch für sich und die Mit-
glieder seines Hauses auf die Thronfolge im Grossherzogtume
durch nachstehenden Erlass verzichtet:
„von Gottes hilfreicher Gnade
Wir Nicolaus der Zweite
Kaiser und Selbstherrscher
von ganz Russland:
Moskau, Kiew, Wladimir, Novgorod, Zar von Kasan, Zar von
Astrachan, Zar von Polen, Zar von Sibirien, Zar vom Taurischen
Chersones, Zar von Georgien, Herr zu Pleskau und Grossfürst von
Smolensk, Lithauen, Volhynien, Podolien und Finnland, Fürst von
Esthland, Livland, Kurland und Semgallen, Samogitien, Belostok,
Karelien, Twer, Jugorien, Permien, Wiatka, Bulgarien und anderer
Länder, Herr und Grossfürst von Nowgorod des niederen Landes,
Tschernigow, Rjasan, Polozk, Rostow, Jaroslaw, Belosero, Udorien
Obdorien, Kondien, Witebsk, Mstislaw und der ganzen nörd-
lichen Gegend, Gebieter und Herr der Länder Twerien, Karta-
linien, Karbardinien und der Provinz Armenien, der zirkassischen
und Gebirgsfürsten und anderer Erbherr und Beherrscher, Herr
von Turkestan, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein,
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