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dieser Zession und meiner verfassungsmässigen Berufung zur
Thronfolge antreten.
Haus Lehnsahn, den 5. Oktober 1903.
(L. 8.) Friedrich Ferdinand
Herzog zu Holstein-Glücksburg.“
Die erste Vorfrage für alle weiteren Erörterungen ist dabei
die nach der Unteilbarkeit des Grossherzogtums Oldenburg.
Zur Zeit der absoluten Monarchie bestand Oldenburg aus
drei durch Realunion verbundenen staatlichen Gebieten, dem
Herzogtume Oldenburg und den Fürstentümern Lübeck und Birken-
feld, die, seit 1829 unter der gemeinsamen Bezeichnung des
Grossherzogtums Oldenburg, nach aussen eine Einheit bildeten
und auch im Deutschen Bunde einheitlich vertreten waren. Noch
das Staatsgrundgesetz von 1849 hielt an dem staatlichen Charakter
der drei Gebiete fest, indem für gemeinsame Angelegenheiten
ein das ganze Grossherzogtum vertretender allgemeiner Landtag
und für die besonderen Angelegenheiten jedes der drei Landes-
teile ein Provinziallandtag die Gesetze beschliessen, Steuern be-
willigen sollte. Erst das Staatsgrundgesetz von 1852 hat den einen
beschliessenden Landtag und für Lübeck und Birkenfeld Provinzial-
räte zum Zweck des Beirats in besonderen Angelegenheiten dieser
Landesteile begründet. Damit war der Einheitsstaat Oldenburg
hergestellt.
Nun bildet allerdings nach dem Staatsgrundgesetze das
Grossherzogtum Oldenburg einen nach dessen Bestimmungen „ver-
einigten und unter der Regierung der Nachkommen des Herzogs
Peter Friedrich Ludwig unteilbaren Staat“. Formell verfassungs-
mässig verbürgt ist daher die Unteilbarkeit des Staates nur, so-
lange Nachkommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig regieren,
und es könnte scheinen, als wenn nach Erlöschen von dessen
Mannesstamme eine Teilbarkeit und verschiedene Thronfolge in
den einzelnen Teilen des Grossherzogtums möglich wäre. Dem-
entsprechend behauptet die Zessionsurkunde des Kaisers von