Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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dieser Zession und meiner verfassungsmässigen Berufung zur 
Thronfolge antreten. 
Haus Lehnsahn, den 5. Oktober 1903. 
(L. 8.) Friedrich Ferdinand 
Herzog zu Holstein-Glücksburg.“ 
Die erste Vorfrage für alle weiteren Erörterungen ist dabei 
die nach der Unteilbarkeit des Grossherzogtums Oldenburg. 
Zur Zeit der absoluten Monarchie bestand Oldenburg aus 
drei durch Realunion verbundenen staatlichen Gebieten, dem 
Herzogtume Oldenburg und den Fürstentümern Lübeck und Birken- 
feld, die, seit 1829 unter der gemeinsamen Bezeichnung des 
Grossherzogtums Oldenburg, nach aussen eine Einheit bildeten 
und auch im Deutschen Bunde einheitlich vertreten waren. Noch 
das Staatsgrundgesetz von 1849 hielt an dem staatlichen Charakter 
der drei Gebiete fest, indem für gemeinsame Angelegenheiten 
ein das ganze Grossherzogtum vertretender allgemeiner Landtag 
und für die besonderen Angelegenheiten jedes der drei Landes- 
teile ein Provinziallandtag die Gesetze beschliessen, Steuern be- 
willigen sollte. Erst das Staatsgrundgesetz von 1852 hat den einen 
beschliessenden Landtag und für Lübeck und Birkenfeld Provinzial- 
räte zum Zweck des Beirats in besonderen Angelegenheiten dieser 
Landesteile begründet. Damit war der Einheitsstaat Oldenburg 
hergestellt. 
Nun bildet allerdings nach dem Staatsgrundgesetze das 
Grossherzogtum Oldenburg einen nach dessen Bestimmungen „ver- 
einigten und unter der Regierung der Nachkommen des Herzogs 
Peter Friedrich Ludwig unteilbaren Staat“. Formell verfassungs- 
mässig verbürgt ist daher die Unteilbarkeit des Staates nur, so- 
lange Nachkommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig regieren, 
und es könnte scheinen, als wenn nach Erlöschen von dessen 
Mannesstamme eine Teilbarkeit und verschiedene Thronfolge in 
den einzelnen Teilen des Grossherzogtums möglich wäre. Dem- 
entsprechend behauptet die Zessionsurkunde des Kaisers von
	        
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