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Russland auch nur, dass dieser angestammte Erbrechte an dem
als „Herzogtum Oldenburg“ bezeichneten Landesteile habe, ein
Passus, der, weil nicht verstanden, in der Tagespresse zu manchen
törichten Erörterungen Anlass gegeben hat. Und die Annahme-
urkunde des Herzogs zu Holstein-Glücksburg erklärt die Annahme
dieser übertragenen Erbfolgerechte an irgend welchen Bestand-
teilen des Grossherzogtums Oldenburg. Auch das Staatsministerium
äussert bei Einbringung des Thronfolgegesetzes in dem Schreiben
an den Landtag vom 16. Febr. 1904: „Nach dem Verhältnisse
der Verwandtschaft würde für die älteren Teile des Herzogtums
Oldenburg auf die jetzt regierende jüngere Holstein-Gottorpsche
Linie zunächst die ältere Holstein-Gottorpsche Linie, d. h. das
Kaiserlich Russische Haus folgen“®°.
Es bedarf keiner besonderen Untersuchung, um welche Teile des
Staatsgebietes es sich bei diesem russischen Thronfolgeanspruche
handeln soll. Denn tatsächlich ist der Gedanke von einer Thron-
folge in einzelne Teile unhaltbar. Trotz des formellen Wort-
lautes des Staatsgrundgesetzes kann die Einheit des Staats-
organismus niemals zeitlich befristet sein. Diese Einheit und
Unteilbarkeit des Grossherzogtums ist jetzt auch reichsrechtlich
gewährleistet, indem Oldenburg nach dem Eingange der nord-
deutschen Bundesverfassung und nach Art. 1 RV als einheit-
licher Staat in die bundesstaatliche Gemeinschaft eingetreten
ist. Die späteren Erwerbungen der jüngeren Linie Holstein-
Gottorp teilen daher notwendig das Schicksal des Stammlandes.
Da das russische Kaiserhaus ein eventuelles Thronfolgerecht zwar
nicht grundgesetzlich, aber nach Agnatenrecht auf die Graf-
schaften Oldenburg und Delmenhorst besass, hatte es ein solches
notwendig auf das ganze Grossherzogtum.
Auf dieses sein Thronfolgerecht hat der Kaiser von Russ-
land für sich und alle Mitglieder seines Hauses verzichtet. Seine
° Vgl. die Note 8 angeführte Drucksache.