Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Russland auch nur, dass dieser angestammte Erbrechte an dem 
als „Herzogtum Oldenburg“ bezeichneten Landesteile habe, ein 
Passus, der, weil nicht verstanden, in der Tagespresse zu manchen 
törichten Erörterungen Anlass gegeben hat. Und die Annahme- 
urkunde des Herzogs zu Holstein-Glücksburg erklärt die Annahme 
dieser übertragenen Erbfolgerechte an irgend welchen Bestand- 
teilen des Grossherzogtums Oldenburg. Auch das Staatsministerium 
äussert bei Einbringung des Thronfolgegesetzes in dem Schreiben 
an den Landtag vom 16. Febr. 1904: „Nach dem Verhältnisse 
der Verwandtschaft würde für die älteren Teile des Herzogtums 
Oldenburg auf die jetzt regierende jüngere Holstein-Gottorpsche 
Linie zunächst die ältere Holstein-Gottorpsche Linie, d. h. das 
Kaiserlich Russische Haus folgen“®°. 
Es bedarf keiner besonderen Untersuchung, um welche Teile des 
Staatsgebietes es sich bei diesem russischen Thronfolgeanspruche 
handeln soll. Denn tatsächlich ist der Gedanke von einer Thron- 
folge in einzelne Teile unhaltbar. Trotz des formellen Wort- 
lautes des Staatsgrundgesetzes kann die Einheit des Staats- 
organismus niemals zeitlich befristet sein. Diese Einheit und 
Unteilbarkeit des Grossherzogtums ist jetzt auch reichsrechtlich 
gewährleistet, indem Oldenburg nach dem Eingange der nord- 
deutschen Bundesverfassung und nach Art. 1 RV als einheit- 
licher Staat in die bundesstaatliche Gemeinschaft eingetreten 
ist. Die späteren Erwerbungen der jüngeren Linie Holstein- 
Gottorp teilen daher notwendig das Schicksal des Stammlandes. 
Da das russische Kaiserhaus ein eventuelles Thronfolgerecht zwar 
nicht grundgesetzlich, aber nach Agnatenrecht auf die Graf- 
schaften Oldenburg und Delmenhorst besass, hatte es ein solches 
notwendig auf das ganze Grossherzogtum. 
Auf dieses sein Thronfolgerecht hat der Kaiser von Russ- 
land für sich und alle Mitglieder seines Hauses verzichtet. Seine 
° Vgl. die Note 8 angeführte Drucksache.
	        
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