Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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giriert. Die zu Recht bestehende Thronfolgeordnung kann nicht 
durch einseitige Erklärung eines einzelnen Thronfolgeberechtigten, 
auch wenn er eine ganze Linie vertritt, geändert werden, weil 
er nicht Herr der Rechtsquelle ist. Unabhängig von dem in der 
Zessionsurkunde vom 29. Aug. 1903 liegenden Rechtsgeschäfte 
wird daher selbständig zu prüfen sein, welche Linie bei objektiver 
Rechtsordnung nach Fortfall des ganzen Hauses Holstein-Gottorp 
zur Thronfolge im Grossherzogtume berufen sein würde. Damit 
stehen wir vor der Alternative: Augustenburg oder Glücksburg ? 
Die Darstellung des oldenburgischen Staatsministeriums !' 
hebt hervor, eine 1865 vorgenommene Prüfung habe die völlige 
Haltlosigkeit der vermeintlichen Augustenburgischen Ansprüche 
ergeben, und dieser ihrer Ueberzeugung habe die Staatsregierung 
dann nicht nur in Streitschriften Ausdruck gegeben, sondern auch in 
einer kurz gefassten historischen Ausführung, die zunächst in der 
Kreuzzeitung und dann auch in Broschürenform erschien (Frank- 
furt a. M., Brömers Druckerei, 1865). Dieser Vorgänge habe 
auch der Staatsminister a. D. JANSEN in seinem Lebensbilde des 
Grossherzogs Nikolaus Friedrich Peter ausdrücklich gedacht. 
Jene Prüfung kann freilich jetzt eine erneute Untersuchung nicht 
ersparen, da die Voraussetzungen des Augustenburgischen An- 
spruches 1865 andere waren als heute. Dies ergibt gerade die 
Erzählung von JANSEN '?. 
Nach dem am 15. Nov. 1863 erfolgten Tode König Fried- 
richs VII. von Dänemark war von Augustenburgischer Seite die 
Ansicht aufgestellt, dass mit dem Aussterben der königlichen 
Linie in Dänemark das Recht der jüngeren Gottorper Linie in 
Oldenburg erlösche. Denn der Vertrag vom 22. Juni 1676 habe 
für diesen Fall den Rückfall der Grafschaften an die Agnaten 
von Holstein-Plön vorbehalten, deren Stelle nunmehr die Linie 
  
'ı Vgl. Note 7. 
'® Jansen, Grossherzog Nikolaus Friedrich Peter von Oldenburg, 
Oldenburg und Leipzig 1903, S. 23 ff.
	        
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