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giriert. Die zu Recht bestehende Thronfolgeordnung kann nicht
durch einseitige Erklärung eines einzelnen Thronfolgeberechtigten,
auch wenn er eine ganze Linie vertritt, geändert werden, weil
er nicht Herr der Rechtsquelle ist. Unabhängig von dem in der
Zessionsurkunde vom 29. Aug. 1903 liegenden Rechtsgeschäfte
wird daher selbständig zu prüfen sein, welche Linie bei objektiver
Rechtsordnung nach Fortfall des ganzen Hauses Holstein-Gottorp
zur Thronfolge im Grossherzogtume berufen sein würde. Damit
stehen wir vor der Alternative: Augustenburg oder Glücksburg ?
Die Darstellung des oldenburgischen Staatsministeriums !'
hebt hervor, eine 1865 vorgenommene Prüfung habe die völlige
Haltlosigkeit der vermeintlichen Augustenburgischen Ansprüche
ergeben, und dieser ihrer Ueberzeugung habe die Staatsregierung
dann nicht nur in Streitschriften Ausdruck gegeben, sondern auch in
einer kurz gefassten historischen Ausführung, die zunächst in der
Kreuzzeitung und dann auch in Broschürenform erschien (Frank-
furt a. M., Brömers Druckerei, 1865). Dieser Vorgänge habe
auch der Staatsminister a. D. JANSEN in seinem Lebensbilde des
Grossherzogs Nikolaus Friedrich Peter ausdrücklich gedacht.
Jene Prüfung kann freilich jetzt eine erneute Untersuchung nicht
ersparen, da die Voraussetzungen des Augustenburgischen An-
spruches 1865 andere waren als heute. Dies ergibt gerade die
Erzählung von JANSEN '?.
Nach dem am 15. Nov. 1863 erfolgten Tode König Fried-
richs VII. von Dänemark war von Augustenburgischer Seite die
Ansicht aufgestellt, dass mit dem Aussterben der königlichen
Linie in Dänemark das Recht der jüngeren Gottorper Linie in
Oldenburg erlösche. Denn der Vertrag vom 22. Juni 1676 habe
für diesen Fall den Rückfall der Grafschaften an die Agnaten
von Holstein-Plön vorbehalten, deren Stelle nunmehr die Linie
'ı Vgl. Note 7.
'® Jansen, Grossherzog Nikolaus Friedrich Peter von Oldenburg,
Oldenburg und Leipzig 1903, S. 23 ff.