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stammung vom ersten Erwerber der Stammlande Oldenburg und
Delmenhorst, an die sich die späteren Erwerbungen als untrenn-
bare Zubehöre des unteilbaren Staatsgebietes angeschlossen haben.
Die Frage nach dem ersten Erwerber kann man verschieden
beantworten, je nachdem man die einzelne Speziallinie, die ein-
zelne Hauptlinie oder das Gesamthaus ins Auge fasst. In der
Zessionsurkunde des Grossfürsten Paul vom 8./19. Juli 1773
wird das Haupt der jüngeren Gottorpschen Linie, der Bischof
von Lübeck, als nunmehriger erster Repräsentant dieser Branche
und primus acquirens bezeichnet. Das war er für seine Spezial-
linie. Aber anderseits hatte durch die Verträge von 1767 und
1773 mit Dänemark der Grossfürst Thronfolger Paul die Graf-
schaften als erster Erwerber für die Hauptlinie Holstein-Gottorp
an sich gebracht. Die dieser aus jenem ersten Erwerbe erwach-
senen Rechte erloschen nicht dadurch, dass die Grafschaften als
Sekundogenitur an die jüngere Linie ausgetan wurden. Und end-
lich stammen alle Mitglieder des Gesamthauses, die Linien Son-
derburg- Augustenburg, Sonderburg-Glücksburg und Holstein-
Gottorp, von jenem Grafen Elimar, der als erster Besitzer des
Gebietes genannt wird. Alle Mitglieder des Gesamthauses haben
daher an sich ein agnatisches Thronfolgerecht auf Oldenburg.
Man hat freilich versucht '?), dieses agnatische Recht zu
leugnen, insbesondere dem russischen Kaiserhause ein solches
abzusprechen und dadurch für die Augustenburger Rückfalls-
ansprüche als Nachfolger von Holstein-Plön Raum zu schaffen.
Zur Begründung jener Ansicht wird nur angeführt, dass der
Zessionsvertrag von 1773 die Vertreter der jüngeren Gottorper
Linie als erste Erwerber erkläre. Dann könnte also ein Vertrag
einzelner Mitglieder eines Hauses durch Erklärung eines von
ihnen zum ersten Erwerber das agnatische Recht aller übrigen
Mitglieder des Hauses gegen ihnen Willen vernichten. Davon
'° REHM in Hirths Annalen a. a. O. S. 329,