Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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stammung vom ersten Erwerber der Stammlande Oldenburg und 
Delmenhorst, an die sich die späteren Erwerbungen als untrenn- 
bare Zubehöre des unteilbaren Staatsgebietes angeschlossen haben. 
Die Frage nach dem ersten Erwerber kann man verschieden 
beantworten, je nachdem man die einzelne Speziallinie, die ein- 
zelne Hauptlinie oder das Gesamthaus ins Auge fasst. In der 
Zessionsurkunde des Grossfürsten Paul vom 8./19. Juli 1773 
wird das Haupt der jüngeren Gottorpschen Linie, der Bischof 
von Lübeck, als nunmehriger erster Repräsentant dieser Branche 
und primus acquirens bezeichnet. Das war er für seine Spezial- 
linie. Aber anderseits hatte durch die Verträge von 1767 und 
1773 mit Dänemark der Grossfürst Thronfolger Paul die Graf- 
schaften als erster Erwerber für die Hauptlinie Holstein-Gottorp 
an sich gebracht. Die dieser aus jenem ersten Erwerbe erwach- 
senen Rechte erloschen nicht dadurch, dass die Grafschaften als 
Sekundogenitur an die jüngere Linie ausgetan wurden. Und end- 
lich stammen alle Mitglieder des Gesamthauses, die Linien Son- 
derburg- Augustenburg, Sonderburg-Glücksburg und Holstein- 
Gottorp, von jenem Grafen Elimar, der als erster Besitzer des 
Gebietes genannt wird. Alle Mitglieder des Gesamthauses haben 
daher an sich ein agnatisches Thronfolgerecht auf Oldenburg. 
Man hat freilich versucht '?), dieses agnatische Recht zu 
leugnen, insbesondere dem russischen Kaiserhause ein solches 
abzusprechen und dadurch für die Augustenburger Rückfalls- 
ansprüche als Nachfolger von Holstein-Plön Raum zu schaffen. 
Zur Begründung jener Ansicht wird nur angeführt, dass der 
Zessionsvertrag von 1773 die Vertreter der jüngeren Gottorper 
Linie als erste Erwerber erkläre. Dann könnte also ein Vertrag 
einzelner Mitglieder eines Hauses durch Erklärung eines von 
ihnen zum ersten Erwerber das agnatische Recht aller übrigen 
Mitglieder des Hauses gegen ihnen Willen vernichten. Davon 
  
'° REHM in Hirths Annalen a. a. O. S. 329,
	        
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