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burgischen Staatsministerium telegraphisch am 15. März 1904
folgende Verwahrung zugehen lassen, die in der Landtagssitzung
vom 18. März bei Beratung des Thronfolgegesetzes von dem
Minister Willich verlesen wurde:
„Nachdem zu meiner Kenntnis gekommen ist, dass seitens
der Grossherzoglichen Regierung eine grundgesetzliche Bestimmung
für die Regierungsnachfolge im Grossherzogtum Oldenburg be-
absichtigt ist, unter Ausschluss meiner, der älteren Sonderburger
Linie, so lege ich hiermit als Chef der älteren Sonderburger
Linie Verwahrung gegen eine Verletzung der Rechte meines
Hauses ein. Ich verweise insonderheit auf die durch die Gross-
herzogliche Regierung in der Landtagssitzung vom 7. Sept. '
1848 selber anerkannten Rechte meines Hauses und auf die
Verhandlungen des Landtages bei Revision des Staatsgrund-
gesetzes im Jahre 1852, in deren Folge Art. 1 des Grund-
gesetzes die von der Grossherzoglichen Regierung gewünschte
Fassung erhalten hat. Ich bitte von dieser meiner Verwahrung
dem oldenburgischen Landtag Kenntnis zu geben. Eine spezielle
Begründung wird demnächst erfolgen.
Ernst Günther, Herzog zu Schleswig-Holstein.*“
Im Anschlusse daran erklärte der Minister in der Land-
tagssitzung, dass die Grossherzogliche Staatsregierung keinerlei
agnatische Ansprüche der Linie Sonderburg- Augustenburg auf
die Erbfolge im Grossherzogtum Oldenburg anerkannt habe, in
Frage kommen könnten überhaupt nur derartige Ansprüche auf
gewisse Teile des Grossherzogtums Oldenburg.
Abweichend von dieser Auffassung lässt sich das agnatische
Recht der Linie Sonderburg-Augustenburg und zwar ein der
Linie Sonderburg-Glücksburg vorgehendes agnatisches Recht an
sich nicht leugnen. Dass ein solches Recht, wenn es überhaupt
in Frage kommt, sich nicht auf Teile des Grossherzogtums be-
schränken kann, ist bereits oben aus der Unteilbarkeit des Staats-
gebietes nachgewiesen.