Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 221 — 
burgischen Staatsministerium telegraphisch am 15. März 1904 
folgende Verwahrung zugehen lassen, die in der Landtagssitzung 
vom 18. März bei Beratung des Thronfolgegesetzes von dem 
Minister Willich verlesen wurde: 
„Nachdem zu meiner Kenntnis gekommen ist, dass seitens 
der Grossherzoglichen Regierung eine grundgesetzliche Bestimmung 
für die Regierungsnachfolge im Grossherzogtum Oldenburg be- 
absichtigt ist, unter Ausschluss meiner, der älteren Sonderburger 
Linie, so lege ich hiermit als Chef der älteren Sonderburger 
Linie Verwahrung gegen eine Verletzung der Rechte meines 
Hauses ein. Ich verweise insonderheit auf die durch die Gross- 
herzogliche Regierung in der Landtagssitzung vom 7. Sept. ' 
1848 selber anerkannten Rechte meines Hauses und auf die 
Verhandlungen des Landtages bei Revision des Staatsgrund- 
gesetzes im Jahre 1852, in deren Folge Art. 1 des Grund- 
gesetzes die von der Grossherzoglichen Regierung gewünschte 
Fassung erhalten hat. Ich bitte von dieser meiner Verwahrung 
dem oldenburgischen Landtag Kenntnis zu geben. Eine spezielle 
Begründung wird demnächst erfolgen. 
Ernst Günther, Herzog zu Schleswig-Holstein.*“ 
Im Anschlusse daran erklärte der Minister in der Land- 
tagssitzung, dass die Grossherzogliche Staatsregierung keinerlei 
agnatische Ansprüche der Linie Sonderburg- Augustenburg auf 
die Erbfolge im Grossherzogtum Oldenburg anerkannt habe, in 
Frage kommen könnten überhaupt nur derartige Ansprüche auf 
gewisse Teile des Grossherzogtums Oldenburg. 
Abweichend von dieser Auffassung lässt sich das agnatische 
Recht der Linie Sonderburg-Augustenburg und zwar ein der 
Linie Sonderburg-Glücksburg vorgehendes agnatisches Recht an 
sich nicht leugnen. Dass ein solches Recht, wenn es überhaupt 
in Frage kommt, sich nicht auf Teile des Grossherzogtums be- 
schränken kann, ist bereits oben aus der Unteilbarkeit des Staats- 
gebietes nachgewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.