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Im Gegensatz zu der Fassung der königlichen Einberufungs-
verordnung und damit zu der hier vertretenen Ansicht bewegt
sich die preussische Praxis, ohne dass sie indessen jemals gesetz-
lichen Ausdruck oder gesetzliche Anerkennung gefunden hätte.
Es handelt sich im wesentlichen nur um die wiederholt seitens des
Staatsministeriums ausdrücklich oder stillschweigend geltend ge-
machte Auffassung, der freilich, soweit es hätte geschehen können,
bis zum 28. Januar 1899?° niemals von einem der gesetzgebenden
Faktoren widersprochen worden ist, die aber bis dahin auch
im Landtage, soviel ersichtlich, niemals besprochen worden ist.
Angeführt werden können folgende Fälle:
1. In dem [durch Art. 2 des Gesetzes, betr. die Bildung
der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 (GS 8. 181) wieder
aufgehobenen] Art. 66 der Verfassung wurde der Tag, an wel-
chem die vormalige Erste Kammer nach ihrer Neubildung in
Wirksamkeit treten sollte, auf den 7. Aug. 1852 festgesetzt. Dies
Datum ist unstreitig deshalb gewählt worden, weil gleichzeitig mit
der Ersten Kammer die am 27. Juli 1849 gewählte Zweite Kammer
erstmalig auf den 7. Aug. 1849 berufen war und man den Lauf
der Legislaturperiode von diesem Zeitpunkt an berechnete?';
wenigstens hiess es?? in den Motiven des Abänderungsvorschlages,
reiches Württemberg Bd. 1 (2. Ausg. Tübingen 1840) S. 558 f. — Abweichend,
soweit nicht bereits aufgeführt: FRHR. von STENGEL, Das Staatsrecht des
Königreichs Preussen (in Marquardsens Handb. des öffentlichen Rechtes
2. Aufl. II, 3 Freiburg und Leipzig 1894) S. 81 (ohne weitere Begründung);
Arnpt, Die Verfassungsurkunde für den preussischen Staat (5. Aufl. Berlin
1904) S. 259. Auch MüLLer, Annalen des Deutschen Reichs 35. Jahrg.
(München 1902) S. 726, neigt [für Preussen] dieser Ansicht zu.
?° Vgl. unten S. 14.
2! Vgl. Merzer, Handb. für das preussische Herrenhaus (4. Ausg. Berlin
1878) Bd. 1 S. 60f. Entsprechend Reıssıs, Handb. für das preussische
Herrenhaus (Berlin 1899) S. 48.
2? Sammlung sämtlicher Drucksachen der Zweiten Kammer Bd. 5 (Berlin
1850) No. 461 S. 2. Auch bei von Rönne, Die Verfassungsurkunde für den
preussischen Staat (3. Aufl. Berlin 1859) S. 136.