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versterben oder sein Mannesstamm erlöschen sollte, Prinz
Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und dessen Mannes-
stamm zur Regierung in den Herzogtümern berufen.
Sollte auch Prinz Arthur ohne sukzessionsfähige Nach-
kommen versterben oder dessen Mannesstamm erlöschen, so
geht das Recht der Nachfolge in der Regierung auf den Prinzen
Albert Eduard von Wales und dessen Mannesstamm über.
Auf den Herzog von Albany findet auch für so lange, als
er voraussichtlicher Thronfolger ist, die Bestimmung des & 4
des Staatsgrundgesetzes Anwendung.
Artikel 2.
Für den Fall, dass der gegenwärtig regierende Herzog
während der Minderjährigkeit des Thronfolgers stirbt, steht
dem gegenwärtigen Vormund die Regierungsverwesung bis zur
Regierungsmündigkeit des Herzogs zu.
Tritt ein Wechsel in der Person des Vormundes ein,
so ist zur Uebertragung der Regierungsverwesung auf den neuen
Vormund die Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtages
erforderlich.
Verweigert der Landtag die Zustimmung und ist der
gegenwärtig regierende Herzog verstorben, so haben die Mutter
des regierungsunmündigen Herzogs und das Staatsministerium
mit dem gemeinschaftlichen Landtag die Person des Regierungs-
verwesers zu bestimmen. In solchem Falle geht die Vor-
mundschaft in Gemässheit des $ 14 des Staatsgrundgesetzes
auf den Regierungsverweser über. Der Regierungsverweser
hat die Vorschriften des & 20 des Staatsgrundgesetzes zu er-
füllen.
Nach $ 4 a. a. O. hat der Herzog seinen wesentlichen
Aufenthalt im Staatsgebiet zu nehmen.
Die Minderheit der Verfassungskommission (Abg. Bock)
beantragte dagegen, in die Beratung der Regierungsvorlagen