Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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versterben oder sein Mannesstamm erlöschen sollte, Prinz 
Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und dessen Mannes- 
stamm zur Regierung in den Herzogtümern berufen. 
Sollte auch Prinz Arthur ohne sukzessionsfähige Nach- 
kommen versterben oder dessen Mannesstamm erlöschen, so 
geht das Recht der Nachfolge in der Regierung auf den Prinzen 
Albert Eduard von Wales und dessen Mannesstamm über. 
Auf den Herzog von Albany findet auch für so lange, als 
er voraussichtlicher Thronfolger ist, die Bestimmung des & 4 
des Staatsgrundgesetzes Anwendung. 
Artikel 2. 
Für den Fall, dass der gegenwärtig regierende Herzog 
während der Minderjährigkeit des Thronfolgers stirbt, steht 
dem gegenwärtigen Vormund die Regierungsverwesung bis zur 
Regierungsmündigkeit des Herzogs zu. 
Tritt ein Wechsel in der Person des Vormundes ein, 
so ist zur Uebertragung der Regierungsverwesung auf den neuen 
Vormund die Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtages 
erforderlich. 
Verweigert der Landtag die Zustimmung und ist der 
gegenwärtig regierende Herzog verstorben, so haben die Mutter 
des regierungsunmündigen Herzogs und das Staatsministerium 
mit dem gemeinschaftlichen Landtag die Person des Regierungs- 
verwesers zu bestimmen. In solchem Falle geht die Vor- 
mundschaft in Gemässheit des $ 14 des Staatsgrundgesetzes 
auf den Regierungsverweser über. Der Regierungsverweser 
hat die Vorschriften des & 20 des Staatsgrundgesetzes zu er- 
füllen. 
Nach $ 4 a. a. O. hat der Herzog seinen wesentlichen 
Aufenthalt im Staatsgebiet zu nehmen. 
Die Minderheit der Verfassungskommission (Abg. Bock) 
beantragte dagegen, in die Beratung der Regierungsvorlagen
	        
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