Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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nicht eher einzutreten, bis die Regierung eine, den Interessen 
des Landes und der Bevölkerung entsprechende Neuregelung der 
Domänenfrage in beiden Herzogtümern zugesichert und in An- 
griff genommen habe. 
Der Berichterstatter der Mehrheit erklärte zunächst, die 
Kommission versage sich, den Eindrücken Worte zu leihen, die 
die vorliegende Wendung der Dinge und namentlich die dem 
Recht der Thronfolge in Coburg-Gotha widerfahrene Bewertung 
auf alle Unbefangenen habe hervorrufen müssen. 
Die Zustimmung des Landtages zur Veröffentlichung der 
betreffenden Urkunden in der Gesetzsammlung habe sie weder zu 
empfehlen, noch zu widerraten. Der Staatsminister habe ja in der 
Kommissionssitzung vom 1. Juli 1899 erklärt, die Zustimmung 
sei bedeutungslos, da auch ohne sie die Verträge feststünden, 
und zur blossen Veröffentlichung einer ohne Mitwirkung des 
Landtags geschaffenen Urkunde sei dessen Zustimmung nicht er- 
forderlich. 
Die Kommission meine aber, in Uebereinstimmung mit an- 
gesehenen Staatsrechtslehrern — SEYDEL, SCHULZE, G. MEYER — 
a) die Berufung zur Krone sei nicht Gegenstand vertrags- 
mässiger Verfügungen, sondern eines Verfassungsänderungs- 
gesetzes, 
b) eine einseitige Erklärung vor Anfall der Krone binde 
nicht für die Zukunft und der Verzicht habe rechtliche Be- 
deutung nur als Ablehnung im Moment des Anfalls, 
c) der Verzicht könne zurückgenommen werden, 
d) nur die Person des Verzichtenden komme in Betracht; 
auch die nach dem Verzicht geborene Deszendenz sei sukzessions- 
fähig, 
e) das Thronfolgerecht der Nachkommen sei kein Bestand- 
teil des ererbten väterlichen Vermögens, sondern komme ihnen 
kraft Verfassung zu, und kraft Gesetzes; durch den Verzicht 
werde nur die Reihenfolge der Berufung beeinflusst.
	        
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