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nicht eher einzutreten, bis die Regierung eine, den Interessen
des Landes und der Bevölkerung entsprechende Neuregelung der
Domänenfrage in beiden Herzogtümern zugesichert und in An-
griff genommen habe.
Der Berichterstatter der Mehrheit erklärte zunächst, die
Kommission versage sich, den Eindrücken Worte zu leihen, die
die vorliegende Wendung der Dinge und namentlich die dem
Recht der Thronfolge in Coburg-Gotha widerfahrene Bewertung
auf alle Unbefangenen habe hervorrufen müssen.
Die Zustimmung des Landtages zur Veröffentlichung der
betreffenden Urkunden in der Gesetzsammlung habe sie weder zu
empfehlen, noch zu widerraten. Der Staatsminister habe ja in der
Kommissionssitzung vom 1. Juli 1899 erklärt, die Zustimmung
sei bedeutungslos, da auch ohne sie die Verträge feststünden,
und zur blossen Veröffentlichung einer ohne Mitwirkung des
Landtags geschaffenen Urkunde sei dessen Zustimmung nicht er-
forderlich.
Die Kommission meine aber, in Uebereinstimmung mit an-
gesehenen Staatsrechtslehrern — SEYDEL, SCHULZE, G. MEYER —
a) die Berufung zur Krone sei nicht Gegenstand vertrags-
mässiger Verfügungen, sondern eines Verfassungsänderungs-
gesetzes,
b) eine einseitige Erklärung vor Anfall der Krone binde
nicht für die Zukunft und der Verzicht habe rechtliche Be-
deutung nur als Ablehnung im Moment des Anfalls,
c) der Verzicht könne zurückgenommen werden,
d) nur die Person des Verzichtenden komme in Betracht;
auch die nach dem Verzicht geborene Deszendenz sei sukzessions-
fähig,
e) das Thronfolgerecht der Nachkommen sei kein Bestand-
teil des ererbten väterlichen Vermögens, sondern komme ihnen
kraft Verfassung zu, und kraft Gesetzes; durch den Verzicht
werde nur die Reihenfolge der Berufung beeinflusst.