Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die Zeiten von 1863 und 1899 seien ausserordentlich ver- 
schieden: dort das Elend des deutschen Bundes, Zerrissenheit 
der deutschen Stämme, Reaktion, — hier Erfüllung der Sehnsucht 
nach einem grossen und starken Vaterlande, Einheit, unter dem 
Aar der Hohenzollern, deutsches Volksbewusstsein. 
Ein Gesetz ($ 112 des Staatsgrundgesetzes) sei notwendig, 
da die & 6 das. festgesetzte Linealerbfolge nach dem Recht der 
Erstgeburt im Mannesstamm des herzoglichen Hauses geändert 
werden solle. 
(Gegen den Wunsch des Herzogs und des Prinzen von UCon- 
naught, mit der Erbfolge verschont zu werden, habe man nichts, 
auch nichts gegen die Thronfolge des Herzogs von Albany, aller- 
dings bei Beobachtung des 84 a.a. O. 
Der letzte Absatz des Art. 1 des Gesetzvorschlages solle 
nicht in den Erziehungsgang des künftigen Herzogs eingreifen, 
sondern habe die — nach aller Hoffnung — viel längere Zeit 
im Auge, in der Karl Eduard volljähriger Thronfolger sein werde, 
aber nur für ihn, nicht für jeden Thronfolger. 
Von einem Vorschlage eines Ausschlusses der Mitglieder 
des herzoglichen Hauses, solange sie ausserdeutsches Indigenat 
haben, von der Thronfolge, hätte man — bei den rechtlichen und 
tatsächlichen Schwierigkeiten, Abstand genommen. 
Mit der Regierungsverwesung durch den Erbprinzen von 
Hohenlohe-Langenburg sei man einverstanden, doch wisse man 
nicht, wer Vormund sein werde, wenn der— höchst unerwünschte — 
Fall des Thronwechsels eintrete. Daher Art. 2. 
Die Minderheit entgegnete, zunächst sei die Domänenfrage zu 
erledigen, das andere sei nicht so dringend. 
Wenn das Staatsministerium meine, es vertrage sich nicht 
mit der Würde der Thronfolge, dass sie gewissermassen als Tausch- 
geschäft bezeichnet würde, so könnte zweifelhaft sein, was der 
Würde der Krone mehr entspreche oder mehr einem Tauschhandel 
ähnlich sei, mit der Krone bei englischen Prinzen zu hausieren
	        
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