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Die Zeiten von 1863 und 1899 seien ausserordentlich ver-
schieden: dort das Elend des deutschen Bundes, Zerrissenheit
der deutschen Stämme, Reaktion, — hier Erfüllung der Sehnsucht
nach einem grossen und starken Vaterlande, Einheit, unter dem
Aar der Hohenzollern, deutsches Volksbewusstsein.
Ein Gesetz ($ 112 des Staatsgrundgesetzes) sei notwendig,
da die & 6 das. festgesetzte Linealerbfolge nach dem Recht der
Erstgeburt im Mannesstamm des herzoglichen Hauses geändert
werden solle.
(Gegen den Wunsch des Herzogs und des Prinzen von UCon-
naught, mit der Erbfolge verschont zu werden, habe man nichts,
auch nichts gegen die Thronfolge des Herzogs von Albany, aller-
dings bei Beobachtung des 84 a.a. O.
Der letzte Absatz des Art. 1 des Gesetzvorschlages solle
nicht in den Erziehungsgang des künftigen Herzogs eingreifen,
sondern habe die — nach aller Hoffnung — viel längere Zeit
im Auge, in der Karl Eduard volljähriger Thronfolger sein werde,
aber nur für ihn, nicht für jeden Thronfolger.
Von einem Vorschlage eines Ausschlusses der Mitglieder
des herzoglichen Hauses, solange sie ausserdeutsches Indigenat
haben, von der Thronfolge, hätte man — bei den rechtlichen und
tatsächlichen Schwierigkeiten, Abstand genommen.
Mit der Regierungsverwesung durch den Erbprinzen von
Hohenlohe-Langenburg sei man einverstanden, doch wisse man
nicht, wer Vormund sein werde, wenn der— höchst unerwünschte —
Fall des Thronwechsels eintrete. Daher Art. 2.
Die Minderheit entgegnete, zunächst sei die Domänenfrage zu
erledigen, das andere sei nicht so dringend.
Wenn das Staatsministerium meine, es vertrage sich nicht
mit der Würde der Thronfolge, dass sie gewissermassen als Tausch-
geschäft bezeichnet würde, so könnte zweifelhaft sein, was der
Würde der Krone mehr entspreche oder mehr einem Tauschhandel
ähnlich sei, mit der Krone bei englischen Prinzen zu hausieren