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oder die Domänenfrage zuvor zu regeln, was ein pflichtvergessener
Landtag im Jahre 1855 bei dem Domänenabkommen verab-
säumt habe.
Ob der Herzog „deutsch“ sei oder nicht, darauf komme es
wenig an; sie wollten lieber von einem englischen Prinzen englisch-
verfassungsmässig, als von einem Puttkamer „deutsch“ regiert sein.
Die Gothaer Domänen seien fast die Hälfte des Landes
und gingen beim Aussterben des herzoglichen Hauses in den
Privatbesitz der Agnaten über, die es dann durch einen Statt-
halter oder Landvogt beherrschen — hausen und wüsten — würden,
an Agnaten in Bulgarien, Belgien, England, Portugal. Die Be-
völkerung, wenn sie abstimmen könnte, zöge dabei vor, Reichs-
land zu sein.
Uebrigens werde man auch in England, als der Minister wegen
der Thronfolge dort gewesen, pekuniäre Fragen (Einkünfte usw.)
erörtert haben.
Darauf erklärte das Ministerium, es werde die Fassung der
Mehrheit befürworten. Die Regierung sei zwar im Jahre 1863
ebenso verfahren, wie sie jetzt vorgeschlagen, aber gegen erhöhte
Garantie sei nichts einzuwenden. Die Ansichten der Rechtslehrer
seien noch jetzt geteilt.
Die Bestimmung des $ 4 des Staatsgrundgesetzes könne den
Thronfolger nur für die Zeit nach seiner Erziehung, nicht vorher
seine Mutter und den Vormund verpflichten. Gothaer Domänen-
fragen gehörten vor den Gothaer Landtag,
Der Abgeordnete HELLER widersprach dem letzteren, jedoch
die Mehrheit erklärte, dass allerdings die Domänenangelegenheit
dringend sei, aber sie könne hier nicht hineingebracht werden,
denn sonst würde ein Thronfolgegesetz wahrscheinlich nicht zu
stande kommen, und der Herzog von Connaught, — der doch
nicht wolle — Thronfolger bleiben.
Uebrigens solle bei der Erziehung des Herzogs von Albany
verhütet werden, dass sich bei ihm eine Jagdpassion ausbilde und