— 239 —
der Wildstand auf den Domänen zum Schaden des Landes ver-
grössert werde.
Darauf nahm der Gesamtlandtag, — alle koburgischen Stim-
men und neun gothaische Stimmen gegen acht, — den Entwurf
der Mehrheit der Kommission und überhaupt ihren Vorschlag,
an. Es erfolgte Genehmigung des Herzogs und die Veröffent-
lichung des Gesetzes am 15. Juli 1899 in No. 14 der Gesetz-
sammlung für das Herzogtum Gotha (No. 617 der gemeinschaft-
lichen Gesetzsammlung für die Herzogtümer Coburg und Gotha),
ausgegeben am 22. Juli 1899.
Schon am 30. Juli 1900 starb Herzog Alfred und am 2. Aug.
1900 erklärte der Erbprinz von Hohenlohe in einer besonderen
Verordnung (gemeinschaftliche Gesetzsammlung für die Herzog-
tümer Coburg und Gotha No. 651; Gesetzsammlung für das
Herzogtum Gotha No. 20, ausgegeben am 9. Aug. 1900), dass
nach dem Tode des Herzogs Alfred, gemäss „der in dem herzog-
lichen Hause bestehenden Erbfolgeordnung, den abgeschlossenen
Verträgen und den Landesgesetzen“ die Regierung „auf den
Herzog Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog
von Albany, Königliche Hoheit, Unsern Mündel“ übergegangen sei.
„Kraft Gesetzes vom 15. Juli 1899 sind Wir Ernst, Erb-
prinz zu Hohenlohe -Langenburg, für die Zeit der Minder-
Jährigkeit des Herzogs zur Regierungsverwesung berufen, werden
solche im Namen des Herzogs nach den Gesetzen des Landes
führen, haben auch eidlich angelobt, die Verfassung stets gewis-
senhaft zu beobachten und kräftig zu schützen. Wir werden
unsere ganze Kraft diesem uns anvertrauten Amte widmen,
Recht und Gerechtigkeit üben und die Wohlfahrt des Landes,
wo Wir können, fördern. Wir werden treu zu Kaiser und
Reich stehen in der Ueberzeugung, dass die friedliche Ent-
wicklung des Landes durch die Einheit und Kraft des Reiches
bedingt wird.“