Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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auf welchem Art. 66 beruhte: „Die Legislaturperiode der gegen- 
wärtigen Zweiten Kammer geht mit dem 7. Aug. 1852 zu Ende. 
... Es erscheint daher nicht unangemessen, die neue Forma- 
tion der Ersten Kammer zu demselben Zeitpunkte eintreten zu 
lassen . . -*** Und der Antrag wurde ohne Widerspruch gegen 
diesen Satz angenommen ®*%, 
2. Das am 8. Okt. 1855 gewählte, am 29. Nov. 1855 erst- 
malig zusammengetretene Abgeordnetenhaus wurde am 9. Okt. 
durch den Regenten auf den 20. Okt. 1858 zu einer ausser- 
ordentlichen Session des Landtags berufen und hat, ohne dass 
aus seiner Mitte hiergegen Widerspruch erhoben worden wäre — 
eine Debatte fand überhaupt nicht statt — die ihm gemachte 
Vorlage durch Beschluss erledigt ”®. 
3 Es ist damit stillschweigend vorausgesetzt, wenn auch nicht aus- 
drücklich gesagt, dass die Legislaturperiode am 7. Aug. 1849 — d. h. dem Tage 
des ersten Zusammentritts der Kammern — begonnen habe. 
?%* Stenographische Berichte der Zweiten Kammer, II. Legislaturperiode 
1. Session Bd. 4 (Berlin 1850) S. 2150 f. 
25 Sitzung der vereinigten Häuser des Landtags vom 25. Okt. 1858 
(Stenographischer Bericht S. 21). Es handelte sich um die Anerkennung der 
Notwendigkeit der Regentschaft, welche einstimmig erfolgte. Die Er- 
wägungen praktisch politischer Art standen derartig im Vordergrund und 
erschienen so zwingend, dass es keiner Erklärung bedarf, warum man sich — 
gleichviel ob absichtlich oder unabsichtlich — über die objektiv vorhandenen 
formaljuristischen Bedenken hinwegsetzte. Die Behauptung Arnprs (Tägliche 
Rundschau vom 1. Dez. 1903, Abendbl.): „Die Frage, ob die Legislaturperiode 
mit dem Wahl- oder dem Eröffnungstage beginnt, ist 1858 von allen Blät- 
tern [!), allen Parteien [!], der Staatsregierung und dem Landtage, auch vom 
Prinzen Wilhelm ‚auf das gewissenhafteste‘ geprüft und einmütig im 
Sinne des Eröffnungstages beantwortet wordenf, trifft nicht zu. Vgl. nur ARNDT, 
Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden (Annalen 
des Deutschen Reichs Jahrg. 1903) S. 730: „Als die Kanımern am 20. Okt. 
1858 zusammengetreten waren, handelte es sich nur noch um die von der 
Neuen Preuss. Zeitung ... . aufrecht erhaltenen Einreden, 1....2.... 
3. ... Der Einwand der Unzuständigkeit der Kammern wegen Zeitablaufs 
— — — wurde nicht mehr aufrecht erhalten und erwähnt.“ Mit 
dieser letzteren zutreffenden Feststellung setzt sich Arnpr allerdings wieder 
fünf Zeilen weiter in Widerspruch: „Der Schlusssatz des gemeinschaftlichen
	        
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