— 241 —
von Wales (jetzt König Eduard VII.) und der Prinz von Con-
naught und ihre Nachkommenschaft sind auf spätere Zeitver-
hältnisse verwiesen und können ihren Verzicht nicht zurücknehmen,
also jetzt nicht mehr erklären, sie wollten die Regierung antreten.
Zum Erlasse eines solchen Gesetzes bedurfte es nicht der
Zustimmung derer, deren Rechte dadurch betroffen werden, denn
durch ein Gesetz, insbesondere durch ein verfassungsänderndes
Gesetz kann ein Berechtigter des Thronfolgerechts überhaupt
beraubt werden, die ganze Erbfolge geändert, die gesamte Thron-
berechtigung abgeschafft werden; die Zustimmung der Beteiligten,
denen Rechte entzogen werden, ist nirgends erfordert.
Ein Privatrecht auf Regierung besteht nicht, sondern das
Recht auf Regierung beruht lediglich auf der Verfassung und
den zu ihr gehörigen Gesetzen.
„Das Monarchenrecht“, sagt FREUND (S. 84), „ist durchaus
publizistischer Natur. Es ist kein wohlerworbenes Privatrecht,
das dem Berechtigten in eigenem Interesse zusteht, sondern ein
Anspruch Öffentlichrechtlichen Charakters, für dessen Vergebung
lediglich staatliche Rücksichten massgebend sind.“
„Das Recht — des — Thronfolgers“, sagt HERMANN SCHULZE,
„das preussische Staatsrecht $ 55, — ist ein, in der verfassungsmäs-
sigen Ordnung des Staats begründetes, durchaus öffentliches Recht.“
Il.
Das Haus Hohenlohe-Langenburg, zu dem der gesetzlich
bestimmte Regent gehört, ist in Württemberg staatsangehörig.
Nun ist zweifellos, dass Ausländer von der Wahl zum Re-
genten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (FREUND 8. 43.
Moser, Teutsches Staatsrecht 1743, 8 44 Kap. 90), wesbalb auch
der Kaiser ein Ausländer sein konnte (ZÖPFL, Deutsche Rechst-
geschichte II 67a).
Ferner können eigene Untertanen — sie hören dann so lange
auf, Untertanen zu sein (FREUND S. 95) — Regenten sein, wie nach
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 2. 16