Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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von Wales (jetzt König Eduard VII.) und der Prinz von Con- 
naught und ihre Nachkommenschaft sind auf spätere Zeitver- 
hältnisse verwiesen und können ihren Verzicht nicht zurücknehmen, 
also jetzt nicht mehr erklären, sie wollten die Regierung antreten. 
Zum Erlasse eines solchen Gesetzes bedurfte es nicht der 
Zustimmung derer, deren Rechte dadurch betroffen werden, denn 
durch ein Gesetz, insbesondere durch ein verfassungsänderndes 
Gesetz kann ein Berechtigter des Thronfolgerechts überhaupt 
beraubt werden, die ganze Erbfolge geändert, die gesamte Thron- 
berechtigung abgeschafft werden; die Zustimmung der Beteiligten, 
denen Rechte entzogen werden, ist nirgends erfordert. 
Ein Privatrecht auf Regierung besteht nicht, sondern das 
Recht auf Regierung beruht lediglich auf der Verfassung und 
den zu ihr gehörigen Gesetzen. 
„Das Monarchenrecht“, sagt FREUND (S. 84), „ist durchaus 
publizistischer Natur. Es ist kein wohlerworbenes Privatrecht, 
das dem Berechtigten in eigenem Interesse zusteht, sondern ein 
Anspruch Öffentlichrechtlichen Charakters, für dessen Vergebung 
lediglich staatliche Rücksichten massgebend sind.“ 
„Das Recht — des — Thronfolgers“, sagt HERMANN SCHULZE, 
„das preussische Staatsrecht $ 55, — ist ein, in der verfassungsmäs- 
sigen Ordnung des Staats begründetes, durchaus öffentliches Recht.“ 
Il. 
Das Haus Hohenlohe-Langenburg, zu dem der gesetzlich 
bestimmte Regent gehört, ist in Württemberg staatsangehörig. 
Nun ist zweifellos, dass Ausländer von der Wahl zum Re- 
genten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (FREUND 8. 43. 
Moser, Teutsches Staatsrecht 1743, 8 44 Kap. 90), wesbalb auch 
der Kaiser ein Ausländer sein konnte (ZÖPFL, Deutsche Rechst- 
geschichte II 67a). 
Ferner können eigene Untertanen — sie hören dann so lange 
auf, Untertanen zu sein (FREUND S. 95) — Regenten sein, wie nach 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 2. 16
	        
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