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Befugnisse nicht zu, so sehr das (FREUND S. 104) wünschenswert
sein mag, wenigstens bei Wahl eines Regenten in Preussen.
Im alten Reich ging es wohl an, dass „Jemand nicht nur
ein Stand des Reichs, sondern zugleich ein Vasall, ja gar ein
Reichs-Stand und Unterthan ausländischer Staaten sey“ (Moser
VIII 485). Dort wurden sehr häufig die Häupter oder Mitglieder
landesherrlicher Familien anderer Reichsländer zum Vormund
(Regenten) bestellt, wovon Moser (Bd. 17 88 48-51) mehrere
Beispiele bringt, sogar (& 54) König Gustav Adolf von Schweden
als Mitvormund der Kinder Herzog Wilhelms von Weimar. Sogar
hatten (das. 88 19, 32, 52, 62) im Jahre 1511 die Grafen von Hohen-
lohe, 1699 die Grafen zu Limburg, 1495 die Grafen zu Oettingen,
1688 das Haus Reuss bestimmt, dass niemals ein Mächtigerer
Vormund (Regent) sein solle, so dass (Kap. 90 8 1 das.) MosErR
schliesslich meint (nach Tırıus und KEMMER:CH), dass tutela illustris
cuivis deferri poterit, dummodo ei gerendae par sit. Jedoch ist
er (das. $ 44) selbst der Ansicht, obschon weder ein ausdrück-
liches Reichsgesetz, noch ein Reichsherkommen pro vel contra
vorhanden sei, so „bringen es doch die Reglen des allgemeinen
Staatsrechts mit sich, dass keinem Glied eines Staats erlaubt
seye, einer fremden Potentz auf dergleichen Weise Gelegenheit zu
machen, sich in die interna des Staats zu mengen“,
Ein fremder Untertan als Regent ist, während der Regent-
schaft, in dem verwalteten Staate politisch und strafrechtlich un-
verantwortlich (FREUND 8.86; A. v. KIrCHENHEIM, Die Regent-
schaft 1880 S. 105, gegen G. MEYER), in seinem eigenen Staate
aber nicht. Hieraus können die widerspruchsvollsten Verhält-
nisse während und besonders nach der Regentschaft sich er-
geben.
Widersprüche müssen sich auch ergeben, wenn die Pflichten
des Untertanen mit denen des Regenten eines fremden Staats nicht
vereinbar sind, wenn die Interessen des verwalteten Staats mit
denen des Heimatstaats in Widerspruch stehen.
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