Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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„das öffentliche Recht überhaupt und das besonders in 
Deutschland ausgebildete Fürstenrecht ohne Einsicht und Stu- 
dium der Genealogie nicht verstanden werden können.“ 
Es ist nicht möglich, an dieser Stelle alle Beziehungen der 
Genealogie zum Staatsrecht erschöpfend zu betrachten. Es kann 
nur auf einige hingewiesen werden. 
Da ist denn zunächst schon ohne weiteres einleuchtend, dass, 
selbst bei ganz klaren Ebenbürtigkeitsverhältnissen, die an sich 
einfache Frage, wer, nach Erstgeburtsrecht und Erbfolge nach 
Linien, nach einer bestimmten Person, der nächste Thronfolger 
ist, nur beantwortet werden kann, wenn man eine richtige, voll- 
ständige und sachgemäss dargestellte Stammtafel vor Augen hat. 
Handelt es sich nicht gerade um den Fall, dass der Sohn auf 
den Vater, der Bruder auf den Bruder, oder der Neffe auf den 
Onkel zu folgen hat, so wird diese Stammtafel sogar auf den 
Erwerber der Krone zurückgehen müssen. Gilt vollends weib- 
liches Erbfolgerecht, schlechthin oder in Ermanglung männlicher 
Thronerben, so ist die Aufstellung von ausführlichen Stammtafeln, 
die auch die Nachkommenschaft der Weiberstämme erkennen 
lassen, unentbehrlich. 
Handelt es sich gar um das viel umstrittene und in Einzel- 
fällen stets zu vielem Streit führende Ebenburtsrecht, so wird 
die „wissenschaftliche Genealogie“, diesen Begriff im weitesten 
Sinne verstanden, für das Staatsrecht geradezu unentbehrlich. 
So ist schon für die Beantwortung der allgemeinen Frage 
nach dem gemeinen Privatfürstenrecht in Betreff der Ebenbürtig- 
keit die Kenntnis aller derjenigen Begriffe, deren sich die Wissen- 
schaft der Genealogie zu bedienen pflegt, z. B. Uradel, Brief- 
adel, alter Adel, neuer Adel, Ahnenadel, Stiftsadel, hoher Adel, 
niederer Adel usw., und der Bedeutung, welche diesen Begriffen 
herkömmlich beigelegt wird, unerlässlich. Genau so ist diese 
Kenntnis notwendig, wenn es sich um die Auslegung geschriebener 
Hausgesetze handelt. Findet sich in einem solchen Hausgesetz
	        
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