Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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einer der oben als Beispiel angegebenen Begriffe, oder ein anderer 
dem Genealogen von Fach geläufiger, so haben die bei denı 
Zustandekommen des betreffenden Hausgesetzes Beteiligten: das 
Oberhaupt des betreffenden Hauses, die übrigen Mitunterzeichner 
aus der betreffenden Familie, die Rechtsgelehrten, welche an der 
Abfassung des Hausgesetzes mitgewirkt haben, jedesmal ohne 
Zweifel unter dem betreffenden Begriffe etwas ganz Bestimmtes, 
für sie Unzweideutiges verstanden. Es ist verkehrt, anzunehmen, 
sie hätten sich diesen Begriff, den sie anwendeten, willkürlich 
in dem betreffenden Augenblick eıfunden. Man muss im Gegen- 
teil annehmen, dass sie einen ihnen geläufigen, in dem Standes- 
oder landschaftlichen Kreise, dem sie angehörten, üblichen Be- 
griff genommen haben. Ueber alles dieses gewährt nur die Ver- 
tiefung in die genealogischen Schriften der betreffenden Zeit oder 
des betreffenden engeren Bezirkes genügende Auskunft. Für die 
Beantwortung der Frage nach dem hausrechtlichen Herkommen 
eines bestimmten, einzelnen Geschlechtes ist die Prüfung not- 
wendig, welcher Art des Adels diejenigen Ehefrauen angehörten, 
die sich im Laufe der Zeiten die Mitglieder des betreffenden 
Geschlechtes gewählt haben. Es ist nötig, dieselbe Frage be- 
antworten zu können für solche Damen, mit denen Ehen zur 
linken Hand geschlossen wurden, wie für Bräute, mit denen Ehen 
nicht zu stande kamen. Kamen nämlich im letzteren Falle die 
betreffenden Ehen nicht zu stande, weil die Ebenbürtigkeit oder 
Standesmässigkeit der betreffenden Braut in der Familie des 
Bräutigams angefochten oder angezweifelt wurde, so erkennt man 
bei genauer Feststellung des Geburtsstandes der betrefienden 
Braut die Gründe der Anfechtung. Unter Umständen wird aller- 
dings in solchen Fällen nicht nur der tatsächliche Geburtsstand 
der betreffenden Braut festgestellt werden müssen, sondern der 
vermeintliche Geburtsstand, dem sie, nach Ansicht der betref- 
fenden Familienmitglieder, angehörte. Nach Lage des Falles 
kann so die Ansicht der Familie über den Geburtsstand wichtiger
	        
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