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sein als der tatsächliche Geburtsstand. Sind für Damen vor oder
nach der Eheschliessung Standeserhöhungen beim Kaiser erbeten
worden, so ist es einerseits wichtig, den tatsächlichen oder ver-
meintlichen Geburtsstand der betreffenden Dame festzustellen,
weil dieses einen Rückschluss darauf gestattet, welcher Eben-
bürtigkeitsmassstab in dem betreffenden Hause gegolten hat. Um
den Inhalt der betreffenden Standeserhöhungsurkunden würdigen
zu können, ist es andrerseits notwendig, die der Wissenschaft
der Genealogie geläufige Kenntnis der üblichen Formen solcher
Standeserhöhungsurkunden zu besitzen.
Steht das zur Anwendung gelangende Hausrecht oder
Hausherkommen fest, so ist es wiederum für die Frage der
Ebenbürtigkeit einer bestimmten Frau unentbehrlich, zu der
Feststellung in der Lage zu sein, ob sie diesem notwendigen
Ebenburtserfordernisse genügte, mit andern Worten: welchem
Stande sie angehörte. Endlich ist es für alle Fragen dieser Art
unentbehrlich, zu wissen, auf welchem Wege der Beweis der Ab-
stammung einer bestimmten Person von einem bestimmten Eltern-
paar erbracht werden kann, oder von einem andern Gesichtspunkte
ausgehend: unter nur welchen Voraussetzungen er als erbracht
angesehen werden muss, wie derartig ganze Abstammungsreihen
zusammenzusetzen sind. Dazu gehört eine gewisse Erfahrung
und Uebung, über welche naturgemäss der erfahrene und geübte
Genealogie verfügt, welche aber ebenso naturgemäss nur durch
eindringliche Beschäftigung mit diesem Fache erworben werden
können.
Das Angeführte genügt jedenfalls, um die zahllosen Fäden
zu zeigen, welche die (Genealogie mit dem Staatsrecht ver-
binden.
Es wird mir indessen diesen Feststellungen gegenüber
jedenfalls entgegengehalten werden, diese engen Beziehungen
seien ja allgemein bekannt und würden von niemand bestritten.
Für die einfachen Fragen der Linienordnung und Erstgeburts-